(1) Wird über
1. den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
2. dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID 19-Maßnahmengesetz – COVID 19 MG, BGBl. I Nr. 12/2020, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID 19-Leistungen bezogen haben.
(2) Die Erhebungspflicht nach Abs. 1
a) tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID 19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID 19-Leistungen hat,
b) umfasst jene COVID 19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID 19 MG von einer Rückforderung betroffen sind und
c) bezieht sich auf jene COVID 19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID 19 MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID 19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID 19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID 19-Leistungen zu beschränken.
(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID 19 MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID 19-Leistung fällt.
(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID 19 MG.
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