§ 28 Sicherstellung der Mitteilung
In Kraft seit 28. August 2024
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
5. Abschnitt Datenermittlung
§ 28 Sicherstellung der Mitteilung
Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
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