§ 40f Vollständigkeitserklärung zu ARF Leistungen
In Kraft bis 31. Dezember 2031
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40f Vollständigkeitserklärung zu ARF Leistungen
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden