§ 40d Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
In Kraft bis 31. Dezember 2031
Up-to-date
Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
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