BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 46

§ 46Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)

(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.

(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.

(6) Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Entscheidungen
111
  • Rechtssätze
    38
  • RS0119910OGH Rechtssatz

    27. April 2005·1 Entscheidung

    In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe (vgl § 53 Abs 1 StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (§ 46 Abs 4 StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (§ 46 Abs 1 StGB) oder nach zwei Dritteln (§ 46 Abs 2 StGB) maßgebend. Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus. Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des §46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.