BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 46

§ 46Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

In Kraft seit 01. Januar 2026
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