Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.12.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene Strafgefangene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Drittelstichtag fällt auf den 26.12.2025, das Strafende wird am 26.10.2026 erreicht sein. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 1.10.2025 zu B* meritorisch aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 1.12.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass mit Blick auf die zu B* des Landesgerichts Innsbruck ergangene Entscheidung, den Umstand, dass seit dieser Entscheidung nur zwei Monate vergangen seien und sich zugunsten des Antragstellers nichts Neues ergeben habe, der Antrag zurückzuweisen gewesen sei (ON 8).
Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er ausdrücklich verzichtet hat (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkungen entfalten und demnach nicht beliebig oft wiederholt werden können. Nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände erlauben trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 32 mwN).
Dem am 9.12.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrag des Strafgefangenen vom 1.12.2025 steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 1.10.2025 zu B* entgegen, mit welchem die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag, der am 26.12.2025 erreicht sein wird, abgelehnt wurde. Damit erfolgte die Zurückweisung des Antrags wegen res iudicata zu Recht, zwischenzeitig eingetretene und bekannt gewordene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geänderte neue Tatsachen sind nicht ersichtlich.
Damit blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
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