Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.12.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes Eisenstadt. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.8.2025 zu ** abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6.8.2026. Am 6.2.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, er bereue seine Fehler und bitte um eine letzte Chance, um für seine an Krebs erkrankte Frau sorgen zu können und die ihr verbleibende Zeit zu nutzen. Für Bewährungshilfe sei er bereit. Er wolle sein Leben in die richtige Bahn bringen (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten sowie eine gute Arbeitsleistung als Freigänger und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend und wies auf die Delinquenz unbeeindruckt von vorherigen Verurteilungen und bedingten Nachsichten hin (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und führte zur Begründung aus, dieser sei vielfach in Haft gewesen. Bedingte Nachsichten, bedingte Entlassungen und die Anordnung von Bewährungshilfe hätten keine Korrektur der Rückfallslabilität bewirkt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist positiv zu vermerken. Sein Vorleben lässt jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu. Seine Strafregisterauskunft weist bereits 15 Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Der Strafregisterauskunft sind auch bereits fünf bedingte Entlassungen aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen zu entnehmen, welche allesamt widerrufen werden mussten. Weder die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, noch der zuletzt stets ungekürzte Vollzug von Freiheitsstrafen vermochten A* von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und Delikten gegen fremdes Vermögen, abzuhalten. In Bezug auf strafbare Handlungen gegen das zuletzt angeführte Rechtsgut liegen beim Strafgefangenen längst die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach vor. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe hat sich als wirkungslos erwiesen (Punkte 1 und 8 der Strafregisterauskunft). Die Erkrankung der Ehegattin ist bedauerlich, aber kein Kriterium bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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