Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.11.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen. Mit 28.1.2026 wird er zwei Drittel dieser Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben. Er verwies auf ein absolviertes Antigewalttraining und einen sozialen Empfangsraum. Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte ihm trotz Ordnungswidrigkeiten und einer Flucht ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen dagegen aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet (ON 9).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Bewilligung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag abzuändern. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass dem getrübten Vorleben und den Ordnungswidrigkeiten im Verhältnis zum nunmehrigen Wohlverhalten im Vollzug, den Resozialisierungsbemühungen, dem sozialen Empfangsraum und der Teilnahme an einem Antigewalttraining zu viel Gewicht beigemessen worden sei (ON 8, ON 10 und ON 11).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, ein vorhandener sozialer Empfangsraum und die Teilnahme an einem Antigewalttraining sind positiv zu veranschlagen. Allerdings kam der Strafgefangene bisher bereits zweimal in den Genuss bedingter Entlassungen aus Strafhaften (2016 und 2019), die jeweils trotz Anordnung von Bewährungshilfe und in einem Fall nach Probezeitverlängerung infolge neuerlicher Straffälligkeit widerrufen werden mussten. Dazu kommt, dass die Aufführung des Strafgefangenen im Vollzug durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübt ist. Zudem entzog er sich am 3.11.2024 bis zum 20.11.2024 dem Strafvollzug durch Flucht. Diese Flucht war ihm möglich, weil er nachts zum 4.11.2024, sohin während aufrechten Vollzugs, die ihm im Zuge des elektronisch überwachten Hausarrests angelegte Fußfessel der Republik Österreich zu deren Nachteil dauernd aus deren Gewahrsam entzog. Unter anderem für diese Tat wurde er zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nunmehr auch vollzogen wird.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist das erstgerichtliche Kalkül, dass vor allem in Anbetracht der hohen Rückfallslabilität die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose für eine bedingte Entlassung, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nach wie vor nicht zu rechtfertigen ist, zu teilen und nicht zu beanstanden.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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