Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. November 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt unmittelbar aufeinanderfolgend fünf (Ersatz-) Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von einem Jahr, 14 Monaten und 424 Tagen mit errechnetem Strafende am 28. Februar 2027. Zunächst wurde infolge Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe aufgrund Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Feldkirch vom 11. Mai 2021, AZ ** (Beilage ./1), eine wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen vollstreckt. Daraufhin wurden eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Jänner 2024, AZ C* (Beilage ./2), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte einjährige Zusatzfreiheitsstrafe und infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung ein siebenmonatiger Strafrest einer (gesamt) 21-monatigen Freiheitsstrafe, die mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2019 und 7. Mai 2019, AZ **, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB über ihn verhängt worden war, vollzogen. Aufgrund Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht verbüßt B* derzeit eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. Dezember 2021, AZ ** (Beilage ./4), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe. Im Anschluss daran wird infolge Übernahme der Strafvollstreckung von den deutschen Behörden noch eine – zunächst gleichfalls bedingt nachgesehene, in Folge jedoch widerrufene - Reststrafe von 344 Tagen einer durch das Amtsgericht Nürnberg am 12. Juni 2023, AZ **, wegen „Körperverletzung und räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ über ihn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu vollziehen sein. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. Jänner 2026 erfüllt sein.
Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Mai 2025, AZ ** (Beilage ./6), rechtskräftig versagt worden war, lehnte das genannte Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.11 S 2) – auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8 S 2), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen neun bis ins Jahr 2015 zurückreichende Verurteilungen (davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 5). Nachdem er zunächst im Jahr 2015 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (Punkt 1 der Strafregisterauskunft) und im Jahr 2018 eine weitere Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden war (Punkt 2 der Strafregisterauskunft), wurde er am 8. Jänner 2020 aus dem Vollzug von zwei im Jahr 2019 über ihn verhängten Freiheitsstrafen (Punkte 3 und 4 der Strafregisterauskunft) unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Es folgten im Jahr 2021 Verurteilungen zu einer Geld- (Punkt 5 der Strafregisterauskunft) und einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (Punkt 6 der Strafregisterauskunft), wobei Letztere – ungeachtet des dargestellten Vorlebens des Strafgefangenen – abermals unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. All das hielt ihn jedoch nicht davon ab, nicht nur in Deutschland (Punkte 7 und 8 der Strafregisterauskunft), sondern auch in Österreich abermals straffällig zu werden, woraus die eingangs dargestellte Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Jänner 2024, AZ C* (Beilage ./2), resultiert, und was letztlich auch den Widerruf der im Jahr 2021 gewährten bedingten Strafnachsicht und der im Jahr 2020 gewährten bedingten Entlassung zur Folge hatte.
Angesichts der neuerlichen Delinquenz während offener Probezeiten und trotz des bereits mehrmalig verspürten Haftübels sowie der wiederholt gewährten Rechtswohltaten ([teil-]bedingte Strafnachsichten, eine bedingte Entlassung) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (die Anordnung von Bewährungshilfe hat schon bisher nicht deliktsverhindernd gewirkt) - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose deutlich negativ ausfallen. Die vorgelegte Arbeitsplatzzusage (ON 2.3) und die dem Antragsvorbringen zufolge absolvierten Therapien (ON 2.2 S 2) vermögen an diesem negativen Kalkül angesichts des massiv getrübten Vorlebens nichts zu ändern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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