Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Oktober 2025, BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit im FTZ B* den achtmonatigen unbedingten Teil einer insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Steyr zu Hv1* am 30. September 2025 wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 vierter und fünfter Fall SMG, des Verbrechens der Bestimmung zum Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweite rund vierter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG unter Anwendung des § 28 StGB und des § 39 Abs 1a StGB verhängt worden war. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende ist am 12. März 2026, die Hälfte ist mit 12. November 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 22. Dezember 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Rechtsbrecher der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der im Urteil oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Zutreffend verweist die Erstrichterin darauf, dass die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen bereits vor der in Vollzug stehenden Abstrafung vier Eintragungen enthält. Trotz Gewährung bedingter Strafnachsichten und Anordnung der Bewährungshilfe wurde er vorwiegend im Suchtmittelbereich immer wieder erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts Wels zu Hv2* vom 23. November 2018 wurde er wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aus dem Vollzug des achtmonatigen Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 21. März 2019 bedingt entlassen. Dennoch setzte er seinen Eigenkonsum bereits 2019 fort, hat zumindest ab 2021 erneut Suchtmittel anderen entgeltlich überlassen (vgl B.2.) und setzte diesen Suchtgifthandel kontinuierlich fort, verstärkt dann im ersten Halbjahr 2025. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei seit seiner bedingten Entlassung eine erfolgreiche Resozialisierung gelungen, kann daher anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Insgesamt kann nicht mit Grund davon ausgegangen werden, dass eine weitere bedingte Entlassung den Strafgefangenen gleich wie der Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten könnte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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