Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
A* wird mit seiner Beschwerde auf die Kassation verwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßte zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung in der Justizanstalt Hirtenberg wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Z 2 dritter Fall und Abs 2; 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG, 12 dritter Fall StGB sowie §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte (Ersatz )Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von fünf Jahren und neun Monaten.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 14. Dezember 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG wären am 29. November 2025 erfüllt gewesen (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 13, 2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.
In Folge der zwischenzeitigen Invollzugsetzung der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2025, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2025, AZ 18 Bs 308/25p, über A* verhängten elfmonatigen Freiheitsstrafe und der unter einem widerrufenen bedingten Strafnachsichten im Gesamtausmaß von einem Jahr, sieben Monaten und zwei Wochen (Einsichtnahme in VJ-Register) wird die Hälfte der Strafzeit am 20. März 2026 und werden zwei Drittel am 7. August 2027 verbüßt sein (Einsichtnahme in die aktuelle Vollzugsinformation im Wege der IVV).
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung entweder über Antrag des Strafgefangenen (bzw eines Angehörigen), der Anstaltsleitung oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen betreffend eines Strafgefangenen, der innerhalb des nächsten Vierteljahres (Z 1) die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder (Z 2) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, zu entscheiden. Eine Beschlussfassung ist erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, sodass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5).
Da aufgrund der neuen Strafzeitberechnung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Strafgefangene war mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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