Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangener Straftaten verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und zehn Monaten, nämlich
- die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. Juni 2024, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG; 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (ON 7);
- die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Oktober 2024, AZ **, wegen §§ 288 Abs 1; 15, 299 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten (ON 8).
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. November 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 22. Dezember 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 2) jedoch entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich mangels positiver Zukunftsprognose und – bei jungen Erwachsenen Straftätern grundsätzlich unbeachtlich (§ 17 iVm § 19 Abs 2 JGG) – aus generalpräventiven Erwägungen dagegen aussprach (ON 1.4), die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG. Der Rest der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Unter einem wurde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Sozialen Diensts der Justizanstalt Stein (ON 11.4, 2) Bewährungshilfe angeordnet (ON 12).
Ausschließlich gegen die Nicht-Erteilung der Weisung, seine Facharbeiterintensivausbildung zum Metalltechniker abzuschließen und dem Gericht in dreimonatigen Abständen nachzuweisen, dass er einer Beschäftigung nachgehe oder als arbeitssuchend beim AMS gemeldet sei, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Demnach sei die Weisung geboten, um den Strafgefangenen auf seinem positiven Weg zu bestärken.
Der Strafgefangene äußerte sich nicht dazu (ON 4 in Bs-Akt).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Rechtsbrecher aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Die Anordnung von Bewährungshilfe vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bzw aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat ist bedingt obligatorisch (Abs 2 Z 1 und 2 leg cit).
Notwendig idS ist eine Weisung oder die Bewährungshilfe, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Zweckmäßig ist die Weisung oder Bewährungshilfe, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert wird. Bei der Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen oder Bewährungshilfe ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere auf das soziale Umfeld abzustellen. Indikatoren für solche Maßnahmen sind insbesondere soziales Randgruppendasein, Unreife, Hilflosigkeit in eigenen Angelegenheiten, Motivationsschwäche und sonstige, über die Delinquenz hinausgehende Verhaltensauffälligkeiten ( Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 50 Rz 3 und 4 je mwN).
Sind im konkreten Fall weder Weisungen noch Bewährungshilfe notwendig oder zumindest zweckmäßig, so haben sie zu unterbleiben, weil derartige Anordnungen stets einen Eingriff in die Lebenssphäre des Betroffenen darstellen, der nur zulässig ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 50 Rz 4).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, wurden dem Strafgefangenen seit April 2025 bisher 98 Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt, die allesamt ohne Vorkommnisse abliefen (ON 11.4, 1). Es bestand und besteht kein Therapiebedarf (ON 11.3), routinemäßige Harn- und Alkoholkontrollen waren stets ergebnislos (ON 2, 2). Ein Wohnsitz nach Entlassung bei der Familie ist vorhanden (ON 3, 1), ein Abschluss der begonnenen Facharbeiterintensivausbildung aus eigenem ohne Betreuung durch den Pädagogischen Dienst möglich (ON 11.2). Die Arbeitsleistung in der Justizanstalt vor Beginn der Facharbeiterintensivausbildung war tadellos (ON 2, 2).
Der Strafgefangene selbst gibt an, dass er die begonnene Lehre nach seiner Enthaftung unbedingt fortsetzen möchte, wobei er sich bereits mit der Möglichkeit einer Verlegung der Lehre näher zu seinem künftigen Wohnsitz beschäftigt habe (ON 11.4, 1).
Angesichts der dokumentierten Motivation des Strafgefangenen und insbesondere der Stellungnahme des Sozialen Diensts, wonach dieser in der Erledigung seiner Angelegenheiten sehr selbständig ist und kaum Unterstützungsbedarf aufweist – weswegen letztlich keine Weisungen empfohlen wurden (ON 11.4, 2) –, scheint in Übereinstimmung mit dem Erstgericht neben der ohnehin lediglich unterstützend beigegebenen Bewährungshilfe (vgl ON 11.4, 2) eine darüber hinausgehende Weisung weder notwendig noch zweckmäßig iSd § 50 Abs 1 StGB, um den Strafgefangenen von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Vielmehr zeigt das in jeglicher Hinsicht tadellose Vollzugsverhalten, dass beim jungen Erwachsenen sichtlich eine Reifung eingetreten ist (vgl ON 2, 2: „aktive Mitarbeit des Strafgefangenen an der Verwirklichung der Vollzugsziele“), ihm das Unrecht der Taten durch die verbüßte Strafhaft hinreichend vor Augen geführt wurde und er nunmehr mit Blick auf das geordnete Lebensumfeld in der Lage sein wird, die selbst gesteckten beruflichen Ziele konsequent zu verfolgen, sodass sich die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz auch ohne Weisung in ausreichendem Maße verringert hat.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden