Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Oktober 2025, GZ D*-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßte seit 7. Oktober 2025 in der Justizanstalt Graz-Jakomini den unbedingten Strafteil von zwei Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. September 2025, AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit dem Strafende 21. November 2025 (ON 2.1 iVm ON 2.4).
Mit den gemeinsam ausgefertigten Beschlüssen vom 28. Oktober 2025 (ON 6 der jeweiligen Bezugsakten) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 21. Oktober 2025 (zu AZ C*) ab, bewilligte demgegenüber aber jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 31. Oktober 2025 (zu AZ D*). Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für deren Dauer die Bewährungshilfe angeordnet. Eine Ausfertigung des Beschlusses zum AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde A* am 29. Oktober 2025 ausgefolgt, wobei er dabei schriftlich deponierte, auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zu verzichten und dies unterfertigte (ON 6.1). Wegen des solcherart in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses wurde nach seiner Entlassung am 31. Oktober 2025 die für die Dauer der Strafhaft unterbrochen gewesene Untersuchungshaft zu AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wieder fortgesetzt (ON 2.4 iVm ON 8).
Am 10. November 2025 langte die – am selben Tag an die Poststelle der Justizanstalt übergebene – erkennbar nur gegen die Gewährung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag gerichtete Beschwerde des A* beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein (ON 9).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Der hier von A* aus Anlass der Zustellung des angefochtenen Beschlusses abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945, 14 Os 20/09m). Sein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel ist daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 17 Abs 3 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden