Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 10. November 2025, GZ ** 18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Beschluss zurück anstatt abgewiesen wird, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der 45jährige österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. Februar 2025, AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB, § 107c Abs 1 Z 2 StGB, 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie die unter einem nach Widerruf bedingter Strafnachsichtin Vollzug gesetzte, mit Urteil des BG Neulengbach vom 20. Juni 2024, AZ **, wegen § 88 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten; insgesamt sohin Freiheitsstrafen im Ausmaß von 13 Monaten mit errechnetem Strafende am 1. Februar 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 16. Juli 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion hat der Strafgefangene am 21. September 2025 verbüßt.
Nachdem einem Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag bereits mit Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 8. Juli 2025, GZ **14, nicht Folge gegeben worden war und dem dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2025, AZ 20 Bs 205/25f, ein Erfolg versagt blieb (ON 19.3), beantragte der Strafgefangene bereits mit Eingabe vom 3. September 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die umgehend nach Zustellung des bekämpften Beschlusses angemeldete (ON 19), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Verurteilten.
Vorauszuschicken ist, dass auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet, sodass ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Einer ablehnenden Entscheidung wohnt die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt zwar trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung, fallkonkret liegt jedoch mit Blick auf die Rechtskraft der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung am 30. September 2025 auch keine wesentliche Änderung der zeitlichen Voraussetzungen vor. Auch sonstige bislang nicht ins Treffen geführte Argumente wurden nicht vorgebracht. Der erneute Antrag des Verurteilten wäre daher bereits vom Erstgericht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch inhaltlich keine Berechtigung hätte.
Abgesehen vom Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen erfordert eine bedingte Entlassung nämlich die Prognose künftigen Wohlverhaltens. Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, scheitert eine bedingte Entlassung an spezialpräventiven Bedenken, die sich einerseits aus dem massiv getrübten Vorleben des Strafgefangenen, aber auch dem nicht hausordnungskonformen Vollzugsverhalten (vgl ON 13, ON 15) ableiten lassen, wobei insbesondere auf die versuchte Kontaktaufnahme mit der Ex Gattin des Verurteilten - zu der ein Kontaktverbot besteht (ON 15) – und einen unerlaubten Substanzkonsum ON 13) hinzuweisen ist.
Folglich wäre auch einem zulässigen Rechtsmittel mit Blick auf das zutreffende Kalkül des Erstgerichts kein Erfolg beschieden.
Rückverweise
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