StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
§ 49 Berechnung der Probezeiten
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.
§ 49 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 49 Berechnung der Probezeiten
…§ 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ( §§ 43 bis 45 ) oder die bedingte Entlassung ( §§…
§ 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
…Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist ( § 49 ), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. (2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher…
§ 323 Übergangsbestimmungen
§ 323. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben. (2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urte…
§ 139 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 139
…gesonderten Beschluß erfolgen. (9) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. (10) Sofern es im Interesse der Wahrung…
§ 16 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 16
…Rechtsanwalts durch Beschluß. (8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. (9) Geldbußen fließen der im § 20…
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