Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. November 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg aufgrund nachstehender Verurteilungen aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 34 Monaten:
1. die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024 zu AZ ** wegen §§ 127 ff StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
2. (nach Widerruf) die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2023, AZ **, wegen §§ 27 Abs 2a SMG uaD über ihn ursprünglich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
3. den (nach Widerruf) ursprünglich bedingt nachgesehenen Strafteil von acht Monaten einer gesamt neunmonatigen Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2023, AZ **, wegen § 27 Abs 2a SMG verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 11. September 2025 vor, Zwei DrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 3. März 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des B* aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 13) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Den ersten beiden Verurteilungen aus 2023 liegt der vorschriftswidrige gewinnbringende Verkauf von Cannabis auf öffentlichen Verkehrsflächen im 10. Bezirk zugrunde, die Verurteilung im Jahr 2024 erfolgte wegen gewerbsmäßiger in Mittäterschaft begangener Taschendiebstähle (Trickdiebstähle) in mehreren Angriffen im April 2024 samt Unterdrückung zahlreicher Urkunden und unbarer Zahlungsmittel.
Seine Führung ist durch drei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bestraft wurden, getrübt, weil er im August 2024, im März 2025 sowie im August 2025 jeweils unerlaubt ein Mobiltelefon samt Zubehör in seinem Besitz hatte.
Weder zweimal gewährte (teil )bedingte Strafnachsicht und einmalige Verlängerung der Probezeit noch der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe vermochten ihn von neuerlichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs verstand er sich zu einem anstaltskonformen Verhalten, sondern mussten über ihn wie dargetan drei Ordnungsstrafen verhängt werden.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des B*, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, diesen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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