Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Krems - nach der aktuellen IVV-Information - unmittelbar aufeinanderfolgend Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 14 Monaten. Zunächst verbüßte er bis 11. Juni 2025 den unbedingten sechsmonatigen Teil einer vom Landesgericht Linz zu AZ B* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängten 18-monatigen Freiheitsstrafe (ON 9). Nunmehr steht bis 11. Dezember 2025 eine vom Landesgericht Linz zu AZ C* wegen §§ 94 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 190 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten (ON 10) in Vollzug. Im Anschluss daran wird er eine vom Bezirksgericht Linz zu AZ D* wegen §§ 15 Abs 1, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ON 11) zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt (nun) auf den 11. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen (nun) seit 11. Juli 2025 vor, zwei Drittel wurden am 21. September 2025 verbüßt.
Mit unbekämpftem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. Oktober 2025, AZ B* (ON 13.2), wurde ihm „hinsichtlich des Vollzugs der noch zu verbüßenden Strafe der mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15.11.2024 zu AZ B* widerrufenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 24.6.2024 in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten nach Haftentlassung zu ** LG Linz und ** BG Linz, (gerechnet ab Haftentlassung aus C* LG Linz) für die Dauer von zwei Jahren Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt“.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) – (ausgehend vom ursprünglichen Stichtag 11. Jänner 2026 [vgl. ON 3]) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobenen (ON 16 S 1), in der Folge nicht ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Vorstrafenbelastung, die Äußerung des Strafgefangenen (ON 4) sowie die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568). Generalpräventive Versagungsgründe (§ 46 Abs 2 StGB) entfallen jedoch mit 1. Jänner 2026 (BGBl. I 25/2025).
A* weist elf bis ins Jahr 1999 zurückreichende Verurteilungen, darunter eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB, auf. Dabei wurden ihm zahlreiche Resozialisierungshilfen, nämlich Gewährung (teil)bedingter Strafnachsicht (5x), Verlängerung der Probezeit (2x) und Anordnung der Bewährungshilfe (2x), gewährt. Im Jahr 2005 verspürte er ein einmonatiges Haftübel, viermal wurde er (auch) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im oberwähnten Verfahren des Landesgerichts Linz, AZ B*, wurde er am 24. Juni 2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Mit sogleich ergangenem Beschluss (ON 9 S 5) wurde ihm in Ansehung des unbedingten Strafteils gemäß § 6 StVG ein Strafaufschub bis zum 1. Jänner 2025 gewährt, ihm dabei die Weisung erteilt, sich um eine geregelte Arbeit zu bemühen und vierteljährlich Nachweise über sein Bemühen zu übermitteln. A* war für die Bewährungshilfe zu keiner Zeit greifbar, blieb selbst dem Termin zur förmlichen Mahnung fern und zeigte auch kein Bemühen, sich wieder am Arbeitsmarkt einzugliedern. Daraufhin wurden am 15. November 2024 (ON 14) die bedingte Strafnachsicht und der Strafaufschub widerrufen. Tatsächlich wurde A* sowohl am 25. September 2024, sohin trotz in Schwebe über ihn gehaltener Freiheitsstrafe als auch des bestehenden Strafaufschubs, wie auch am 11. Dezember 2024 neuerlich straffällig, was in seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz zu AZ D* resultierte.
Unter Berücksichtigung des dargestellten Vorlebens wie auch des Umstands, dass es ihm nicht einmal im Rahmen des Strafvollzuges gelungen ist, sich wohl zu verhalten (so weist er – wegen Hortens einer halben Tablette am 3. Februar 2025 - eine Ordnungsstrafe auf [ON 5]), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausgefallen. Mit Blick darauf, dass A* seit Herbst 2023 keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist (ON 14 S 2) und sich trotz Weisung nicht um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bemüht hat, mutet die Bekundung, bei der Firma E* oder F* arbeiten zu wollen, als bloßes Lippenbekenntnis an. Ungeachtet des gewährten Strafaufschubs nach § 39 SMG (zur Absolvierung u.a. einer stationären Therapie) vermag - mit Blick auf seine bislang mangelnde Compliance aber - auch seine Bereitschaft zu einer „ambulanten“ Therapie (ON 4) das dargestellte negative Kalkül nicht zu entkräften.
Da bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko und eine damit zu stellende negative Kriminalprognose besteht, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
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