Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 13. November 2025, GZ ** 15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf zwei jeweils wegen §§ 127, 130 Abs 1 und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und acht Monaten bei einem urteilsmäßigen Strafende am 26. März 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs StGB liegen seit dem 24. Mai 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion werden am 4. Jänner 2026 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wr. Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) die bedingte Entlassung aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene und entgegen Ankündigung unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend sieht das Erstgericht in den einschlägigen Vorstrafen und im getrübten Vollzugsverhalten die bedingte Entlassung hindernde Umstände. Der Strafgefangene weist bereits zwölf vornehmlich einschlägige Verurteilungen auf, wobei ihn weder (teil)bedingte Strafnachsichten noch die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die bloße Verlängerung von Probezeiten von neuer Delinquenz abzuhalten vermochten. Selbst eine noch mit der achten Verurteilung erhaltene Resozialisierungschance in Form bedingter Strafnachsicht wusste der Strafgefangene nicht zu nutzen, sodass - auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 - gerade nicht anzunehmen ist, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist im Falle einer vorzeitigen Entlassung mit umso rascherer neuerlicher Delinquenz zu rechnen. Das getrübte Vollzugsverhalten unterstreicht nur die negative Zukunftsprognose.
Der unausgeführten Beschwerde blieb daher ein Erfolg versagt.
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