Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Gerasdorf eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2024, AZ ** (ON 8), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Dezember 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 26. Juni 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 26. Dezember 2025 erfüllt sein.
Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. April 2025, AZ **, rechtskräftig versagt worden war, lehnte das genannte Vollzugsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss – entgegen der zustimmenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der befürwortenden Äußerung des Anstaltsleiters (ON 4 S 2) – auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 14 S 2), zu ON 15 (Übersetzung ON 17.1) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene wurde am 6. April 2022 in Ungarn durch das Bezirksgericht Sopron, AZ B.95/2022/6., wegen „Verstöße[n] gegen das Ausländerrecht“ (Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 9 S 2 f). Die Verhängung dieser empfindlichen Sanktion vermochte ihn jedoch nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, vielmehr verstand er sich dessen ungeachtet in einem zumindest mehrmonatigen Zeitraum im Jahr 2023 dazu, anderen (erkennbar gewinnbringend) Kokain in einer mehr als das 41-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu überlassen, und besaß weitere Suchtgifte mit Inverkehrsetzungsvorsatz, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Angesichts dieser neuerlich einschlägigen (vgl RIS-Justiz RS0092151 [T7]) Delinquenz trotz einer bereits erfolgten Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Strafgefangenen im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die ihm zu erstellende Kriminalprognose deutlich negativ ausfallen.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann, musste über ihn doch am 26. Dezember 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt werden (ON 12). Davon ausgehend liegt aber – der Ansicht des Anstaltsleiters (ON 4 S 2) zuwider – gerade kein „tadellose[s] Vollzugsverhalten[…]“ vor.
An diesem negativen Kalkül ändert die seitens des Strafgefangenen behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Serbien (ON 6 S 1) ebenso wenig etwas wie seine Beteuerung, er habe „keine Absicht gehabt“, die Gegenstand des Ordnungsstrafverfahrens gewesenen Utensilien „missbräuchlich zu verwenden“, und der Verweis auf seine Familie. Der dem Beschwerdevorbringen zufolge absolvierte Deutschkurs sowie die inner- und außerhalb der Anstalt absolvierte bzw geleistete Ausbildung/Arbeit (ON 17.1, vgl auch ON 4 S 2) sind dem Strafgefangenen zwar positiv anzurechnen, beeinflussen fallbezogen – vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Aspekte - die Kriminalprognose jedoch nicht maßgeblich zu seinem Vorteil.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss – auch unter Ausklammerung der weiteren „Meldung von Ordnungswidrigkeiten“ vom 5. Oktober 2025 (ON 10; eine Ahndung derselben ist der Aktenlage nicht zu entnehmen) – im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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