(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten und auch das nur einmal die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 26 Abfertigung
(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. (2) Eine Abfertigung gebührt nicht, a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird; b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt…
§ 113f Abfertigung
…Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.…
Art. 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4, BGBl. Nr. 54/1956)
…Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956…
§ 20b Fahrtkostenzuschuss
…als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, zukommen, mit…
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