JudikaturVfGH

B20/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1971

Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur, wie z. B. Gehaltsansprüche oder Ruhegenußansprüche eines öffentlichrechtlichen Bediensteten, die Ablehnung eines Antrages auf Nachsicht von Abgaben aus Billigkeitsgründen oder die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bereits bezahlter Abgabenbeträge fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG (Slg. 5333/1966) . Das gleiche gilt für die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bezahlter Pensionsbeiträge.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Pensionsbeitrag zurückgezahlt wird, ist im {Gehaltsgesetz 1956 § 7, § 7 Gehaltsgesetz 1956} geregelt: In jenen Fällen, in denen gemäß § 26 Abs. 3 GehG 1956 Beamten weiblichen Geschlechtes eine Abfertigung gebührt, ist gemäß § 27 Abs. 2 lit. c GehG 1956 Bestandteil der Abfertigung auch jener Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der von Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet worden ist. Dies aber sind die einzigen Fälle, in denen das Gesetz eine Refundierung des besonderen Pensionsbeitrages vorsieht. Aus dieser Rechtslage ist der Schluß zu ziehen, daß ansonsten eine Refundierung des besonderen Pensionsbeitrages unzulässig ist. Daraus folgt, daß eine Refundierung des besonderen Pensionsbeitrages an das Vorliegen eines Abfertigungsanspruches gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 26, § 26 Abs. 3 GehG} 1956 gebunden ist. Es ist richtig, daß der vom Dienstnehmer aus Anlaß der Anrechnung der versicherungsrechtlich nicht gedeckten Ruhegenußvordienstzeiten entrichtete besondere Pensionsbeitrag dem Überweisungsbetrag gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 311, § 311 ASVG} nicht zugerechnet wird. Somit verbleibt dieser besondere Pensionsbeitrag beim öffentlichrechtlichen Dienstgeber (Pensionsstelle) . Es ist jedoch nicht richtig, daß der verbliebene besondere Pensionsbeitrag jedenfalls als verloren anzusehen ist. Dies zeigt sich bei einem Wiedereintritt des ausgetretenen Dienstnehmers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, ein Fall, der gerade bei weiblichen Dienstnehmern nach Wegfall familiärer Behinderungen nicht selten ist. Der Gesetzgeber hat auf diese Fälle ausdrücklich Bedacht genommen und im § 56 Abs. 2 lit. b Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, verfügt, daß ein bereits anläßlich der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten entrichteter besonderer Pensionsbeitrag - wenn er nicht refundiert worden ist - nicht nochmals bezahlt werden muß. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken.

Abweichend von dieser allgemeinen Regelung verfügt nun § 7 Abs. 2 lit. c GehG 1956 eine Refundierung besonderer Pensionsbeiträge. Die Refundierung des besonderen Pensionsbeitrages ist in diesem Fall ausschließlich an die Gewährung einer Abfertigung gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 6, § 6 Abs. 3 GehG} 1956 geknüpft. Im Gegensatz zum Fall der Bfin. scheiden die abgefertigten weiblichen Personen aus der Pensionsversicherung überhaupt aus. Während im Fall der Bfin. ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten war und auch tatsächlich geleistet wurde, ist gemäß § 311 Abs. 3 lit. b ASVG in den Fällen der Abfertigung ein Überweisungsbetrag nicht zu leisten. Das hat zur Folge, daß hier alle dem Überweisungsverfahren zugrunde zu legenden Zeiten ihre Eignung, als Versicherungszeit gewertet zu werden, verlieren. Dem austretenden weiblichen Dienstnehmer ist jedoch das Recht gewahrt, nach freiem Willen gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 311, § 311 Abs. 3 zweiter Satz ASVG} den Überweisungsbetrag selbst zu leisten und damit den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Damit geht konform die Regelung bei Wiedereintritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

Nun ist wieder die Möglichkeit gegeben, den Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG an den öffentlichrechtlichen Dienstgeber zu leisten. In diesem Fall setzt dann die Regelung des § 56 Abs. 2 lit. b PG 1965 ein, wonach auch der besondere Pensionsbeitrag wieder zu leisten ist, wenn ein einmal bereits geleisteter besonderer Pensionsbeitrag refundiert worden ist. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Gesetzgeber Abfindungsfälle i. S. des {Gehaltsgesetz 1956 § 26, § 26 Abs. 3 GehG} 1956 insoweit begünstigt, daß er bei den ausscheidenden weiblichen Dienstnehmern die Wahl läßt, bei uneingeschränkter Empfangnahme der im Gesetz angeführten Leistungen, aus denen sich die Abfertigung zusammensetzt, aus jener Pensionsversicherung auszuscheiden oder, falls das unerwünscht ist, durch Erbringung entsprechender Leistungen gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 311, § 311 Abs. 3 zweiter Satz ASVG} oder bei Wiedereintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis gemäß § 56 Abs. 2 lit. b letzter Halbsatz PG 1965 durch nochmalige Leistung des refundierten besonderen Pensionsbeitrages wieder in den Genuß eines entsprechenden Pensionsanspruches zu kommen. Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber einen besonderen, von den Regelfällen abweichenden Sachverhalt einer differenzierten Regelung unterwirft. Die hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich §§ 26 und 27 GehG 1956, §§ 308 und 311 ASVG sowie {Pensionsgesetz 1965 § 56, § 56 PG}, sind logisch aufeinander abgestimmt und lassen eine Unsachlichkeit nicht erkennen. Gegen die mit § 27 Abs. 2 lit. c GehG 1956 getroffene Regelung sind daher Bedenken nicht entstanden.

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