Sowohl nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 GehG als auch der hinter dieser Bestimmung stehenden Systematik, dem Zweck der Regelung und auch dem ermittelbaren Willen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass einem Beamten, der im Ruhestand monatliche Geldleistungen aufgrund seines früheren aktiven Dienstverhältnisses erhält, die aufgrund von § 1 Abs. 14 PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes bemessen worden sind, keine Abfertigung nach § 26 Abs. 1 GehG gebührt.
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