(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
2. ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Karenz nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 15 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 15 und 15a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen;
4. an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 15 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
(4) Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 10 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Rückverweise
MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 15c Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1. an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder 2. ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter) und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz. (2) Die §§ …
§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
…§ 5 Abs. 1, 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb…
§ 15f Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
…bis zur maximalen Dauer gemäß den § 15 Abs. 1, 1a und 3a, § 15a Abs. 1 und § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet. (1a) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 92b Abfertigung
…eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG) oder b) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs…
AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 23a
…jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c…
BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13a
…13d), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an…
§ 13d
…durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen. (3a) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung oder begründeten Austritt beendet, so ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Monatsentgelts…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 52 Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen
…oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihr/ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz oder § 21 Abs. 1 Z 2 und § …
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 67 Abfertigung
…von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem…
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 119 Abfertigung
…oder gemeinsam mit dem Ehegatten, oder c) nach der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG); 3. einem Beamten bei einem Ausscheiden spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach…