Art. 9 Artikel IX
In Kraft seit 01. Juni 1988
Up-to-date
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
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