Es ist nicht ersichtlich, dass Leistungen an Beamte im Ruhestand, die gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften berechnet werden, nicht als "Ruhegenuss" im Sinne des § 26 GehG anzusehen sind. So knüpft etwa § 1 Abs. 1 Z 7 lit a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz die Kranken- und Unfallversicherung von Dienstnehmern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, im Ruhestand unter anderem daran an, dass sie einen "Ruhe- oder Versorgungsbezug", einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen erhalten. Weiters sieht etwa § 134 Z 2 BDG 1979 als mögliche Disziplinarstrafe für Beamte im Ruhestand "die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen" vor. Die beiden genannten Bestimmungen wurden bei Einführung des § 1 Abs. 14 PG 1965 und der damit in Verbindung stehenden Regelungen (im Zuge der Erlassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004) vom Gesetzgeber unverändert gelassen. Dass nach den genannten, auf den Begriff des "Ruhe- und Versorgungsbezugs" bzw der "Ruhebezüge" abstellenden Regelungen danach zu unterscheiden wäre, ob auf einen Beamten im Ruhestand die im Verweis des § 1 Abs. 14 PG 1965 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, oder ob die Berechnung allein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erfolgt, wurde nicht angeordnet. Offenkundig geht der Gesetzgeber somit davon aus, dass die von einem Beamten im Ruhestand bezogene monatliche Geldleistung - unabhängig davon, nach welchen Bestimmungen sie bemessen wird - unter den Begriff des Ruhebezugs (der gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 auch den Ruhegenuss umfasst), zu subsumieren ist.
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