Der Begriff "Ruhegenuss" in § 26 Abs. 1 GehG umfasst jedenfalls jene Leistungen, die ein Beamter aufgrund des Pensionsgesetzes 1965 erhält, zumal § 3 PG 1965 ausdrücklich vom Anspruch des Beamten auf monatlichen "Ruhegenuss" spricht.
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