Es ist nicht zu sehen, dass sich an der Regelungssystematik und dem Zweck der in § 26 GehG geregelten Abfertigung deshalb etwas geändert haben sollte, weil die einem Beamten aufgrund der nach § 1 Abs. 14 PG 1965 anwendbaren Bestimmungen gebührende pensionsrechtliche Leistung geringer ausfällt, als ein nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ermittelter Ruhebezug, zumal weiterhin darauf abgestellt wird, dass der Beamte im Ruhestand monatliche Leistungen aufgrund seiner früheren Tätigkeit während seines aktiven Dienstverhältnisses erhält, für die der Bund auch nach der Pensionsharmonisierung Schuldner bleibt (Erläuterungen zu § 1 Abs. 14 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004, RV 653 BlgNR 22. GP).
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