BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 1a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 1a
…die eingetragene Partnerschaft ( Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG ), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2…
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
…§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen…
§ 50c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…um seine Unterschreitung zu vermeiden. (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50g herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens…
§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis
…der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Telearbeit nach § 36a , 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b , 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e , 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 , 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d oder 6. einer…
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
…Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang…
§ 29 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 29 § 29
…den lit. a bis c genannten Geldleistungen entsprechen. (3) Für Zeiträume, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung herabgesetzt ist oder b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979…
§ 127 § 127
… 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 oder i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3m nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht…
§ 29m VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29m Sonstige Rechte
… 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20 , eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20 , einen Frühkarenzurlaub nach §…
§ 32 Kündigung
…der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Telearbeit nach § 5c , 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20 , 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20 , 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 46 § 46
…1) Für Zeiträume, in denen a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
§ 27 Pensionsbeitrag
…14,77 ab dem 1. Jänner 2030 14,85 (4) Für Zeiträume, in denen 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
… 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden…
§ 26 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 26 Abfertigung
…dem MSchG oder dem VKG , 4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979 , freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten und auch das nur einmal die Abfertigung in Anspruch…
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