§ 99 PG 1965 unterscheidet zwar begrifflich zwischen dem "Ruhe- oder Emeritierungsbezug" iSd Pensionsgesetzes 1965 und einer "Pension" iSd Allgemeinen Pensionsgesetzes. Allerdings bezieht sich diese begriffliche Unterscheidung auf die in den jeweiligen Gesetzen verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit der Bemessung der jeweils gebührenden Leistungen und lässt vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 99 PG 1965 keine Rückschlüsse darauf zu, ob der nach den betreffenden Bestimmungen bemessene Anspruch als "Ruhegenuss" iSd § 26 Abs. 1 GehG anzusehen ist oder nicht.
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