Die Regelungssystematik des § 1 Abs. 14 PG 1965, nach der lediglich auf die beitrags- und leistungsrechtlichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verwiesen wird, die betroffenen Beamten jedoch nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterworfen werden (vgl in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 PG 1965, wonach das Pensionsgesetz 1965 die "Pensionsansprüche der Bundesbeamten" - und somit nach seinem Wortlaut auch der sogenannten harmonisierten Beamten - regelt), legt nahe, dass auch eine nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bemessene Geldleistung im Ruhestand eines Beamten als "Ruhegenuss" iSd § 26 GehG anzusehen ist (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063, wonach betreffend Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden sind, eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz damit aber nicht begründet wird; vgl weiters die Materialien zum 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, RV 179 BlgNR 24. GP, 5, betreffend § 8 Abs. 1a ASVG, wonach es sich beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor um zwei verschiedene Systeme handle).
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