§ 27 Abs. 2a GehG, der im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, im Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen wurde, regelt die Bemessung (der Höhe) jenes Anspruchs auf Abfertigung, der einem Beamten in den besonderen Fällen des § 26 Abs. 3 GehG gebührt (dabei handelt es sich um bestimmte Fälle des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis). Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Schaffung der Bestimmung des § 27 Abs. 2a GehG, mit der die Bemessung einer solchen (nach § 26 Abs. 3 leg. cit. gebührenden) Abfertigung für "Neubeamte" geregelt und somit in die die Abfertigung betreffenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eingegriffen wurde, Gelegenheit gehabt, ausdrücklich in § 26 Abs. 1 GehG auch die Gebührlichkeit einer Abfertigung für Beamte iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienststand vorzusehen, hat dies jedoch unterlassen.
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