Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Mag. E, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025, W293 2293380 1/10E, betreffend Abfertigung gemäß § 26 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Kärnten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 11. August 1955 geborene Revisionswerber war ab dem Jahr 2005 Direktor eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums und trat mit Ablauf des 31. August 2020 aufgrund Erreichens des Regelpensionsalters in den Ruhestand. Er steht seit 1. September 2020 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und erhält eine Pension nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 beantragte der Revisionswerber die Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Begründend führte er aus, seine Pension werde nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) bemessen und er habe keinen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965).
3 Mit Bescheid vom 19. April 2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde ab und führte aus, der Revisionswerber sei nicht ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuss im Sinne des § 26 Abs. 1 GehG aus dem Dienststand ausgeschieden. Der Ruhegenuss sei „immer die Pension des Beamten gewesen“, daran hätten auch diverse Pensionsreformen nichts geändert. Auch „vollharmonisierte“ Beamte stünden in einem auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis und erhielten ihre Pension aufgrund des Pensionsgesetzes 1965. Die Alimentation des Bundes für seine Beamten habe den Charakter einer öffentlich rechtlichen Versorgungsleistung und sei keine Versicherungsleistung. Der Begriff „Ruhegenuss“ sei historisch zu verstehen, und zwar als abstrakter Gegensatz zum Begriff „Dienstbezüge“. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass man von diesem Begriffsverständnis habe abgehen wollen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab; die Revision erklärte es für zulässig.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Wesen der Beamtenpension vor allem dadurch bestimmt werde, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handle, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstelle. Die Begriffe „Ruhegenuss“ bzw „Pension“ seien im österreichischen Recht nicht definiert. Der Ansicht der belangten Behörde, dass unter Ruhegenuss „jede geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes“ zu verstehen sei, sei nicht entgegenzutreten. Die Berechnung des Anspruchs sei für das Begriffsverständnis nicht maßgeblich. Es sei somit nicht ersichtlich, dass der Begriff „Ruhegenuss“ so auszulegen sei, dass davon die Bezüge von „vollharmonisierten“ Beamten im Ruhestand nicht umfasst wären. Es könne auch nicht erkannt werden, dass es der Gesetzgeber versehentlich unterlassen habe, eine entsprechende Abfertigungsregelung zu treffen. Vielmehr habe der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes mehrfach Änderungen der §§ 26 f GehG vorgenommen. Im Zuge dieser Novellierungen hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die Abfertigungsregelungen auch auf den Übertritt in den Ruhestand von „vollharmonisierten“ Beamten auszudehnen. Auch verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Bedenken seien nicht ersichtlich. Ebenso sei der gegenständliche Fall nicht mit jenem eines Antragsbeamten gemäß § 136b BDG 1979 vergleichbar.
6 In der Zulassungsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches auf Abfertigung gemäß §§ 26 f GehG im Zusammenhang mit Beamten, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt.
8 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Bildungsdirektion Kärnten eine Revisionsbeantwortung, in der die Abweisung der Revision beantragt wird.
Der Revisionswerber erstattete eine Replik zur Revisionsbeantwortung.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Der Revisionswerber schließt sich der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts in der Revision an und verweist insbesondere darauf, dass bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Antragsbeamten“ nach § 136b BDG 1979 vorliege (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0194). Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen, jedenfalls aber fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruches auf Abfertigung ausgehend davon, dass die Besoldung des Revisionswerbers im Ruhestand nicht nach den Bestimmungen und Maßgaben des Beamtenpensionsrechtes erfolge, sondern inhaltlich nach den Bestimmungen des „Allgemeinen Pensionsversicherungsrechtes“.
13 Voranzustellen ist, dass die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl etwa VwGH 14.1.2026, Ro 2025/12/0023, Rn 9, mwN).
14 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl Ro 2023/12/0086 entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass der Bezug von pensionsrechtlichen Leistungen iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 die Gebührlichkeit einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG ausschließt.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2026
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