Die Bestimmung, daß weiblichen Beamten in Ausnahme von der Vorschrift des § 26 Abs. 2 lit. b Gehaltsgesetz 1956 durch Abs. 3 Z 1 des genannten Paragraphen ein Abfertigungsanspruch gegeben wird, wenn sie aus Anlaß der Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austreten, löst keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot aus; die Ausnahme ist nicht sachfremd abgegrenzt. Dem Gesetzgeber kann auch nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Austritt nur dann als aus Anlaß der Eheschließung erfolgt ansieht, wenn der Austritt innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung stattfindet; diese Abgrenzung ist ebenfalls nicht sachfremd. Es liegt außerdem durchaus im Rahmen einer sachlichen (nicht exzessiven) und daher im Hinblick auf das Gleichheitsgebot unbedenklichen Personalpolitik, wenn der Gesetzgeber den in der ausnahmsweisen Gewährung der Abfertigung gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 26, § 26 Abs. 3 Z 1 GehG} 1956 liegenden Anreiz zum Austritt aus dem Dienstverhältnis auf 2 Jahre ab Eheschließung beschränkt. Gegen die zit. Stellen des {Gehaltsgesetz 1956 § 26, § 26 GehG} 1956 sind auch keine anderen verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.
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