Spruch
W153 2245320-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die noch offenen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Georgien, reiste erstmalig am 01.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 28.03.2007 rechtskräftig abgewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und erst am 05.01.2012 gelang es, den BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abzuschieben.
Am 27.05.2014 wurde der BF im Bundesgebiet mit einer gefälschten Urkunde (litauischer Führerschein – Totalfälschung) betreten.
Am 16.06.2014 reiste der BF nachweislich nach Georgien aus. Er suchte dann in mehreren Mitgliedstaaten um internationalen Schutz an und hielt sich auch öfters in Österreich auf. Letztmalig reiste er am 31.12.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der BF am 19.05.2020 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „rot-weiß-rot Karte Plus“ angesucht, welcher mit 07.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Das Verfahren wurde mit 25.01.2021 eingestellt, da der BF ohne Angabe einer weiteren Anschrift die Betreuungseinrichtung verlassen hat und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet eruiert werden konnte.
Am 23.02.2021 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen, da der BF seinen Aufenthaltsort bekannt gab.
Am 10.05.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe.
Aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme wurde am 10.05.2021 auch die Ehefrau einvernommen, die diese Angaben nicht bestätigte.
Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2019 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).
Gegen den Bescheid des BFA, der am 22.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der BF am 20.07.2021 Beschwerde.
Die Beschwerde langte am 12.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2024, Ra 2021/19/0380-18, teilweise stattgegeben. Die Abweisung der Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet) des Bescheides des BFA vom 11. Mai 2021 wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Konkret habe das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Zwischenzeit kam der BF seiner verpflichtenden Ausreise jedoch nicht nach, tauchte im Bundesgebiet unter und reiste zu unbekannter Zeit in die Schweiz. Von dort wurde er schlussendlich am 10.01.2022 nach Österreich rücküberstellt.
Am 10.01.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 06.07.2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde dagegen wurde mit rechtkräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, GZ: XXXX , abgewiesen.
Im Zuge der Fortsetzung des gegenständlichen Verfahren wurde in Erfahrung gebracht, dass der BF am 24.03.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
In einem Telefonat am 11.12.2024 mit dem BFA wurde bestätigt, dass ein Asylverfahren, den BF betreffend, laufend sei. Ein baldiger Abschluss sei nicht in Sicht, da dieser keine aufrechte Meldung im Bundegebiet habe. Außerdem wurde in Erfahrung gebracht und für den BF eine Erwachsenenvertreterin bestellt wurde.
Aus dem aktuellen ZMR geht hervor, dass der BF zuletzt vom 01.10.2024 bis 21.10.2024 in einem Gefangenenhaus gemeldet war. Derzeit ist er unbekannten Aufenthaltes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 24.03.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren zu diesem Antrag ist gegenwärtig beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum gegenwärtig anhängigen Antrag des BF auf internationalen Schutz gründet auf der entsprechenden aktuellen Eintragung im Zentralen Fremdenregister und auf den Informationen des BFA (OZ18 und OZ19).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 f) ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig; in einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben:
„Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.“
Da gegenwärtig beim BFA ein (neuerliches) Verfahren über den vom BF am 24.03.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.