JudikaturBVwG

L518 2300089-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2025

Spruch

L518 2300089-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Das ho. Erkenntnis mit der GZ L518 2300089-1 betreffend

XXXX , geboren am XXXX , armenischer Staatsbürger, vertreten durch die BBU GmbH, wird von Amts wegen gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A zu lauten hat:

1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.

3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im genannten Erkenntnis wurde aufgrund eines Schreibfehlers bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Versehens der Spruchpunkt A „1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.

3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“ fälschlicherweise

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen“, lautet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Amtswegige Korrektur

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, so dass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens bei der mündlichen Verkündung, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Richtigerweise lautet der Spruch jedoch

„1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.

3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“.

Wie in der schriftlichen Ausfertigung angeführt, wurde vom BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 0 (null) Tagen festgelegt. Eine Frist von 0 Tagen ist jedoch denkunlogisch und sohin unmöglich. Hätte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen wollen, wären die Abs. 1a und 4 des § 55 FPG die korrekte Norm gewesen. Dies würde allerdings eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG oder eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG, bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzen.

Solches wurde jedoch nicht dargetan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Enthaftung zu laufen beginnt, wie dies auch in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses formuliert wurde.

Weiters wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022 die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weshalb nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG, sondern auch jener des Abs. 6 FPG erfüllt ist, weswegen der Spruchpunkt VII. um den entsprechenden Passus zu ergänzen war.

Sowohl die Frist für die freiwillige Ausreise, als auch die Erweiterung auf den Absatz 6 des § 53 Absatz 3 FPG wurden im Erkenntnis ausgeführt und sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Begründung umfangreich erörtert und begründet, lediglich im Spruch selbst wurde dem nicht Rechnung getragen. Aus diesem Grund war das Erkenntnis zu berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Es ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Enthaftung für die freiwillige Ausreise zu gewähren ist, bzw. der Absatz 6 des § 53 Absatz 3 FPG im gegenständlichen Fall erfüllt ist, weswegen der Spruch zu berichtigen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).