JudikaturBVwG

G310 2274334-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2023

Spruch

G310 2274334-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Am 09.06.2023 wurde dem BFA ein Rechtmittelverzicht hinsichtlich Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung) des BF übermittelt.

Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über die Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Rückverweise