Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* eGen, *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach B*, vertreten durch die Erben 1. F*, 2. A*, diese vertreten durch DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwalt in Baden, und 3. K*, wegen 104.512,46 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 17 R 133/25t-48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2025, GZ 6 E 14/25i-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils gegen die Verpflichtete die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der (durch die zweite Erbin vertretenen) Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903 ; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ( RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde ( RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s ). Das ist hier der Fall.
[6]2.2 Entgegen der Ansicht der (Vertreterin der) Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist ( RS0012387 [T2]).
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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