Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A*, 2. mj N*, und 3. mj L*, alle vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. W*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 2 R 32/26g-12, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die erstgefährdete Partei (in der Folge Erstantragstellerin) wohnt mit ihren Kindern (dem Zweitantragsteller und der Drittantragstellerin) und ihrem Ehegatten in Niederösterreich. Der Ehegatte ist Polizist in einer nahe gelegenen Polizeiinspektion. Der Gegner der gefährdeten Parteien (in der Folge Antragsgegner) suchte den Wohnort der Antragstellerinnen wiederholt als „Gegenmaßnahme“ gegen eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte Anzeige des Ehegatten der Erstantragstellerin auf.
[2] Das Erstgericht gab dem auf § 382d EO gestützten Sicherungsantrag statt. Es verhängte ein Kontaktaufnahme-, Aufenthalts- und Annäherungsverbot gegen den Antragsgegner (mit gewissen Einschränkungen zur Sicherstellung der Bewegungsfreiheit des Antragsgegners).
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.
[5] 1. Gemäß § 382d EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre (unter anderem) durch ein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme (Z 1), ein Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten (Z 3) sowie ein Annäherungsverbot (Z 8) gesichert werden.
[6] 1.1. Zweck des § 382d EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker“ geboten werden soll (RS0121888 [T1]). Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO zu erlangen, vielmehr genügt eine drohende Gefährdung (vgl RS0121888).
[7] 1.2. Im Rahmen des § 382d EO ist das Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (6 Ob 54/26y mwN).
[8] 1.3. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO setzt somit eine (drohende) Gefährdung der Privatsphäre des Opfers sowie eine Interessenabwägung voraus.
[9] 2. Im konkreten Fall suchte der Antragsgegner, der sich regelmäßig in einer Militäruniform kleidet und immer mehrere Messer bei sich führt, das private Wohnhaus der Antragstellerinnen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten regelmäßig auf, fertigte Fotografien von den davor geparkten KFZ an, fuhr häufig am Gebäude vorbei und erkundigte sich auch in der Umgebung nach den Antragstellerinnen. Er tat dies nach den Feststellungen als „Gegenmaßnahme“ gegen die in seinen Augen ungerechtfertigte Anzeige durch den Ehegatten der Erstantragstellerin und um Fotos für Verwaltungsstraf- und Disziplinaranzeigen gegen diesen anzufertigen. Dadurch fühlen sich die Antragstellerinnen stark beeinträchtigt und bedroht. Sie haben auch ihr Sozialverhalten angepasst. So spielen der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin nicht mehr im Garten und wird der Schulweg vom Zweitantragsteller nur noch mit dem Auto in Begleitung der Eltern zurückgelegt. Das soziale Umfeld der Antragstellerinnen fühlt sich angesichts des häufigen Auftauchens des Antragsgegners zunehmend unwohl, was zu einer erheblichen Belastung der Familie führt.
[10] 3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Antragstellerinnen auf Basis dieses Sachverhalts die Bescheinigung eines Eingriffs in ihre Privatsphäre gelungen sei und die Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen mit jenen des Antragsgegners zu deren Gunsten ausfalle, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof:
[11] 3.1. Nach dem bescheinigten Sachverhalt hält sich der Antragsgegner in auffallend häufiger Weise in der unmittelbaren Umgebung der Antragstellerinnen auf. Dieses Verhalten geht mit der wiederholten Anfertigung von Fotografien einher, auf denen der Wohnort der Antragstellerinnen erkennbar ist und die der Erstattung von Verwaltungsstraf- und Disziplinaranzeigen gegen den Ehegatten der Erstantragstellerin als „Gegenmaßnahme“ für dessen Anzeige gegen den Antragsgegner dienen. Ein derartiges Verhalten beeinträchtigt die Privatsphäre der Antragstellerinnen, zumal der Wohnort deren persönlichen Lebens- und Rückzugsbereich darstellt, in dem das Interesse an Sicherheit und Wahrung des Privatlebens besonderes Gewicht besitzt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner regelmäßig in Militäruniform auftritt und mehrere Messer mit sich führt, sodass sich die Antragstellerinnen berechtigterweise bedroht fühlen. Zudem haben die Vorinstanzen dem berechtigten Interesse des Antragsgegners an der Durchfahrt und damit an seiner persönlichen Bewegungsfreiheit durch die vorgesehenen Ausnahmen vom Aufenthalts- und Annäherungsverbot in ausreichendem Maß Rechnung getragen (siehe Punkt I.2. und I.3. des erstgerichtlichen Beschlusses).
[12] 3.2. Soweit der Antragsgegner das zielgerichtete und intentionale Aufsuchen des Wohnorts der Antragstellerinnen in Abrede stellt, entfernt er sich vom bescheinigten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043603). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die relevanten Feststellungen das Ergebnis von Schlussfolgerungen des Erstgerichts sind (vgl RS0043298). Da für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO ein tatbestandsmäßiges Handeln im Sinn des § 107a StGB keine Voraussetzung ist, hat die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner keine Relevanz (vgl RS0121889).
[13] 4. Zusammengefasst ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden