Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Birgit Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Astrid Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Michael Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, vertreten durch Dr. in Maria Windhager, Rechtsanwältin in 1070 Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei und beklagten Parteien 1. D*, und 2. E* C*, beide vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung [Unterlassung (Streitinteresse insgesamt EUR 33.000,--) und Beseitigung (Streitinteresse insgesamt EUR 2.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 35.000,--)] im Verfahren F* und wegen Unterlassung (Streitinteresse insgesamt EUR 33.000,--) Beseitigung (Streitinteresse insgesamt restlich EUR 1.000,--), Urteilsveröffentlichung (Streitinteresse EUR 2.000,--) und Zahlung (EUR 5.000,-- s.A., Gesamtstreitwert daher 41.000,--) im Verfahren G* über den Kostenrekurs der Zweitgegnerin der gefährdeten Partei (Rekursinteresse EUR 447,96 s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.1.2025, F*, und den Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.077,38) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2025, G*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs im Verfahren F* wird keine Folge gegeben.
2. Dem Rekurs im Verfahren G* wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.169,77 (davon EUR 694,97 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
3. Die Zweitgegnerin der gefährdeten Partei und zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 438,80 (davon EUR 82,14 USt) bestimmten Kosten der Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. Der Revisionsrekurs ist in beiden Rechtsmittelverfahren jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Einfachheit halber werden die Streitteile auch soweit es um das Provisorialverfahren geht als klagende bzw beklagte Parteien bezeichnet.
Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 21.6.2023 (ON 4) verpflichtete das Erstgericht die beiden Beklagten bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils zu Unterlassungen und Löschungshandlungen und sprach aus, dass die Klägerin die Kosten des Provisorialverfahrens F* (in Folge nur: Provisorialverfahren) vorläufig selbst zu tragen habe. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27.7.2023 (ON 18), 2 R 11/23g, wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen haben.
Mit Antrag vom 24.10.2023 beantragte der Zweitbeklagte im (separat geführten) Hauptverfahren (ON 15) G* (in Folge nur: Hauptverfahren)
Für diesen Antrag verzeichnete er EUR 900,96 (davon EUR 150,16) an USt.
Im Hauptverfahren war die Klage gegen den Zweitbeklagten (wie mittlerweile durch den Obersten Gerichtshof rechtskräftig geklärt, ON 34) schon vor diesem Antrag in der Tagsatzung vom 19.10.2023 (ON 12) zurückgezogen worden. Im Ersturteil (ON 17) wurde (aufgrund einer vom Rechtsmittelgericht dann nicht geteilten Rechtsansicht) die Bezeichnung des Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten geändert und das gegen den Zweitbeklagten geführte Verfahren für nichtig erklärt. Der Antrag auf beschlussmäßige Feststellung der Klagszurückweisung wurde zurückgewiesen. Beide Beklagte wurden solidarisch zum Kostenersatz von EUR 11.580,45 an die Klägerin verpflichtet.
In der Rechtsmittelentscheidung vom 8.2.2024, 2 R 8/24d (ON 28), wurde die Entscheidung über die Parteienberichtigung einschließlich des Ausspruchs der Kostenersatzverpflichtung der Zweitbeklagten ersatzlos als nichtig aufgehoben. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf beschlussmäßige Feststellung der Klagszurücknahme wurde hingegen keine Folge gegeben. Im Umfang der Bekämpfung der Abweisung der Anträge auf Kostenzuspruch und Aufhebung der einstweiligen Verfügung wurde dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Hinsichtlich der Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens, nämlich soweit sie den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Kostenzuspruch betrafen, wurde ausgesprochen, dass es sich dabei um weitere Verfahrenskosten handelt.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss im Provisorialverfahrenhob das Erstgericht die einstweilige Verfügung gegen den Zweitbeklagten auf und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz von EUR 447,96 an ihn. In der Begründung führte es aus, die Klägerin sei dem Aufhebungsbegehren entgegen getreten und daher kostenersatzpflichtig. Der Zweitbeklagte habe jedoch auch Kostenersatz nach § 237 ZPO beantragt, worüber aber im Hauptverfahren zu entscheiden sei. Die Kosten seines Antrags seien daher zu halbieren, außerdem sei auf den niedrigeren Streitwert im Provisorialverfahren Bedacht zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss im Hauptverfahren verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, dem Zweitbeklagten die mit EUR 3.616,88 (davon EUR 602,81 USt) bestimmten Verfahrenskosten (für die Klagebeantwortung und eine Tagsatzung) zu ersetzen. Für den Antrag vom 24.10.2023 (ON 15) stünden keine Kosten zu, da der Zweitbeklagte ohnehin bereits in der mündlichen Verhandlung Kosten verzeichnet habe. Die Äußerung zum Sicherungsantrag sei Thema des Provisorialverfahrens. Das Rechtsmittelgericht habe bereits ausgesprochen, dass auch der Zweitbeklagte die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen habe.
Während die Entscheidung im Provisorialverfahren hinsichtlich der Aufhebung des Sicherungsauftrags und im Umfang des Kostenzuspruchs sowie im Hauptverfahren im Umfang des Kostenzuspruchs an den Zweitbeklagten unbekämpft rechtskräftig wurde, richtet sich gegen die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren der rechtzeitige Kostenrekurs des Zweitbeklagten mit dem Antrag, die Klägerin zum Ersatz weiterer EUR 447,96 zu ersetzen, und gegen die Kostenentscheidung im Hauptverfahren der rechtzeitige Kostenrekurs des Zweitbeklagten mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von weiteren EUR 2.077,38 an Kostenersatz zu verpflichten.
Die Klägerin beantragt in ihren rechtzeitigen Rekursbeantwortungen, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Provisorialverfahren nicht und im Hauptverfahren teilweise berechtigt .
1.1. Der Rekurswerber argumentiert im Provisorialverfahren, die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Antrag enthalte zwei Begehren, über die in unterschiedlichen Verfahren zu entscheiden sei, als unrichtig. Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens habe keinen Einfluss auf die Zuordnung zur jeweiligen Rechtssache. Der Antrag habe nicht zwei, sondern drei Begehren beinhaltet. Alle seien erfolgreich gewesen. Ein Antrag auf Kostenzuspruch betreffe nicht die Hauptsache des Antrags. Bei Beurteilung der Obsiegensquote wäre er daher richtigerweise nicht zu berücksichtigen gewesen.
1.2. Im Hauptverfahren vertritt der Rekurswerber den Standpunkt, das Erstgericht sei ursprünglich unrichtig von einer Berichtigung der Parteienbezeichnung ausgegangen. Der Rekurs gegen diese Berichtigung sei daher erforderlich gewesen. Das Rekursgericht habe ausgesprochen, dass die Hälfte der Rekurskosten weitere Verfahrenskosten seien. Diese Hälfte, nämlich EUR 1.105,77 hätten dem Rekurswerber zugesprochen werden müssen, weil er mit seinem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgreich gewesen sei.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei im Rekursverfahren nicht über die Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens abgesprochen worden. Das Erstgericht hätte daher die Hälfte der Kosten der Äußerung zum Sicherungsantrag, also EUR 971,61 zusprechen müssen.
2.1. Es trifft nicht zu, dass der Zweitbeklagte mit all seinen Begehren letztlich erfolgreich war. Der Antrag auf beschlussmäßige Feststellung der Klagszurücknahme wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, was im Rekursverfahren wie bereits ausgeführt bestätigt wurde. Insofern ist der Zweitbeklagte daher als unterliegend anzusehen. Der Rekurswerber führt selbst aus, dass sein (akzessorischer) Antrag auf Kostenersatz bei der Obsiegensfrage nicht zu berücksichtigen sei. Damit ist der Antrag für die Beurteilung des Erfolgs letztlich nur hinsichtlich der Aufhebung des Sicherungsantrags als erfolgreich anzusehen. Dass das Erstgericht den Antrag zur Hälfte der Frage der Feststellung der Klagszurückziehung zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Ansicht, dass nur für die (die Aufhebung der einstweiligen Verfügung betreffende) Hälfte dieses Antrags Kosten zustehen, ist daher nicht korrekturbedürftig. Damit bleibt der Rekurs im Provisorialverfahren erfolglos.
2.2. Ein Zuspruch für die Kosten der Äußerung zum Sicherungsantrag kommt nicht in Betracht. Die einstweilige Verfügung wurde (auch gegen den Zweitbeklagten) rechtskräftig. Dabei wurde ausgesprochen, dass die Klägerin ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen hat, was einen Kostenersatz an den Zweitbeklagten ausschließt. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ändert nichts daran, dass der Zweitbeklagte im Provisorialverfahren erfolglos war. Die damalige Kostenentscheidung wurde außerdem nicht bekämpft. Ein Kostenzuspruch für das erstinstanzliche Sicherungsverfahren kommt im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht.
2.3. Zuzustimmen ist dem Rekurswerber dahingehend, dass die Kosten des Rekursverfahrens hinsichtlich der Aufhebung der einstweiligen Verfügung und des Kostenersatzantrags zu weiteren Verfahrenskosten erklärt wurden. Beide Anträge wurden mit einem Viertel des seinerzeit behandelten Rekurses gewichtet (Rechtsmittelentscheidung ON 28, S 65).
Da der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsantrag letztlich zur Gänze erfolgreich war, steht ihm dafür ein weiteres Viertel der Rekurskosten zu. Eine Pauschalgebühr war für den Rekurs nicht zu entrichten (Anm 1 und 1a zu TP 2 GGG) und daher auch nicht zuzusprechen. Dem Zweitbeklagten stehen daher EUR 552,89 (davon EUR 92,15 UST) zusätzlich zu.
2.4. An Kosten verzeichnete er anlässlich der Klagszurücknahme EUR 7.457,26. Davon erreichte er letztlich nur einen Zuspruch von EUR 3.616,88, also weniger als die Hälfte. (Die Rekurskosten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht angefallen.) Im Sinne der Quotenkompensation kommt ein weiterer Zuspruch anteiliger Rekurskosten im Hauptverfahren daher nicht in Betracht.
2.5. Insgesamt ist der Kostenrekurs im Hauptverfahren (hinsichtlich der zu 2.3. angeführten anteiligen Rekurskosten) zum Teil berechtigt und die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Zweitbeklagten unter Einschluss des zu 2.3. angeführten Mehrbetrags insgesamt EUR 4.169,77 (davon EUR 694,97) zuzusprechen sind.
3. Der Zweitbeklagte hat der insofern gänzlich erfolgreichen Klägerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung im Provisorialverfahren in Höhe von EUR 336,82 (davon EUR 65,14 USt) zu ersetzen. Im Hauptverfahren hat er einen Kostenmehrzuspruch von EUR 2.077,38 angestrebt und von (nur) EUR 552,89, also rund einem Viertel, erreicht. Der Klägerin steht daher die (im Rahmen des Tarifs verzeichneten) Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu, das sind EUR 101,98 (davon EUR 16,20 USt). Insgesamt beläuft sich der Kostenersatzanspruch der Klägerin für beide Rekursverfahren auf EUR 438,80 (davon EUR 82,14 USt).
4. Der Revisionsrekursist gemäß (§§ 402, 78 EO iVm) § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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