Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Ing. H* J*, 2.) E* J*, beide vertreten durch Dr. Bernt Ambrositsch, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die verpflichtete Partei Firma W*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher Nebengebühren infolge Revisionsrekurses, richtig Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Oktober 1977, GZ 32 R 885/77-16, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 20. September 1977, GZ E 7073/77-13, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte gegen die verpflichtete Partei „Firma W* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H, auf Grund eines gegen sie erwirkten Exekutionstitels zur Hereinbringung der nach diesem Titel vollstreckbaren Forderung von S 1.272.725,96 samt Anhang die Exekution durch Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren E 7073/76 des Erstgerichtes betreffend vier Anteile der Liegenschaft EZ * KG *. Tatsächlich stehen, wie aus dem Grundbuchsauszug im führenden Zwangsversteigerungsakt ersichtlich, diese Liegenschaftsanteile im Eigentum der „W* Bau**Gesellschaft m.b.H.&Co. KG.“. Trotzdem bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 20. September 1977 die beantragte Zwangsversteigerung durch Beitritt zu dem zu E 7073/76 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren.
Den unter Hinweis auf die Eigentümerverschiedenheit von der verpflichteten Partei erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück, im wesentlichen mit der Begründung, die verpflichtete Partei sei durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung von ihr nicht gehörenden Liegenschaftsanteilen nicht beschwert. Nach Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses beantragten die betreibenden Parteien am 29. Dezember 1977 die Einteilung der mit Beschluß vom 20. September 1977 bewilligten Exekution gemäß § 39 Z 6 EO. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einstellung mit Beschluß vom 2. Jänner 1978. Am gleichen Tag gab die verpflichtete Partei den gegenständlichen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes zur Post, der am 3. Jänner 1978 beim Erstgericht einlangte.
Dieser Rekurs ist beim vorstehend geschilderten Sachverhalt aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.
Nach der zufolge § 78 ЕO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betreffend einen „Beschwerdegegenstand“, der oder dessen Wert S 2.000 nicht übersteigt, unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt im Exekutionsverfahren für sämtliche Entscheidungen, falls sich der Gegenstand der Exekutionsführung auf einen unter dieser Grenze liegenden Betrag oder Wert bezieht (ebenso Heller-Berger-Stix, 668 vor Anm 3, JBl 1957, 623 ua). Wird also die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, so sinkt zufolge der gleichfalls auch im Exekutionsverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 54 f. JN der Gegenstand der Exekutionsführung und damit der „Beschwerdegegenstand“ für jede Entscheidung auf „Null“, also unter die vorstehend zitierte Rechtsmittelgrenze (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O. vor Anm 9, SZ 20/202 u.а.). Schließlich gilt die zitierte Rechtsmittelbeschränkung für jede Art der Entscheidung zweiter Instanz, also auch für Formalentscheidungen (ebenso Heller-Berger-Stix , a.a.O. vor Anm 10, SZ 20/95 u.a.).
Zu prüfen ist daher hier die weitere Frage, ob eine während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Einschränkung oder Einstellung des Exekutionsverfahrens bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit im Sinn des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO zu berücksichtigen ist, falls sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes noch nicht erfolgt war.
Die Bestimmung des § 528 ZPO gibt darüber deshalb keinen unmittelbaren Aufschluß, weil der Zivilprozeßordnung eine Einschränkung des Klagebegehrens während des Rechtsmittelverfahrens fremd ist (vgl Fasching IV, 172). Jedoch läßt die Bestimmung des § 453 Abs 2 ZPO, wonach bei Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des Bagatellverfahrens maßgebend sind, die Tendenz erkennen, die jeweiligen Verfahrensbestimmungen am jeweiligen Verfahrensstand zu orientieren; ferner sind sämtliche Bestimmungen über die Beschränkung von Rechtsmitteln gegen zweitinstanzliche Entscheidungen vom Grundsatz beherrscht, daß der Oberste Gerichtshof nicht mehr mit einer causa befaßt werden soll, die nur mehr Nebengebühren betrifft. Sofern daher – im Exekutionsverfahren zulässigerweise – die Exekution erst im Rechtsmittelverfahren auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt wurde, muß entsprechend den vorstehenden Überlegungen
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Wegen der angeführten Rechtsmittelbeschränkung war der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.