Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, **, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und gefährdende Partei B* , **, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,--) und Widerruf (Streitwert: EUR 10.000,--), hier nur wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 27.5.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands (Unterlassung) übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die beklagte und gefährdende Partei (in weiterer Folge: Beklagte) übermittelte im Jahr 2016 dem Bundeskanzleramt als Kultusbehörde die Statuten der Klägerin und gefährdeten Partei (in weiterer Folge: Klägerin) mit einem Antrag auf deren Genehmigung.
Das Bundeskanzleramt genehmigte daraufhin die Statuten der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2016 (siehe Beilage ./B). Die Klägerin wurde dadurch zu einer „Kultusgemeinde“ nach § 8 Abs 1 IslamG.
Am 28.9.2022 stellte die Beklagte beim Bundeskanzleramt einen Antrag auf „Einleitung“ einer „Auflösung“ der Klägerin.
Das Bundeskanzleramt erließ in Erledigung dieses Antrags am 17.3.2023 den erstinstanzlichen Bescheid Beilage ./A, mit welchem es aussprach, die Rechtspersönlichkeit der Klägerin werde gemäß § 5 Abs 2 Z 1 IslamG aufgehoben (Beilage ./A).
Gegen den Bescheid Beilage ./A erhob die Klägerin eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welcher das Verwaltungsgericht Wien mit Urteil vom 4.12.2024 - schriftlich ausgefertigt am 18.3.2025 (Beilage ./B) - stattgab, und den erstinstanzlichen Bescheid Beilage ./A ersatzlos aufhob („Behebung“).
Die Beklagte übermittelte den Moschee-Einrichtungen der Klägerin das Schreiben Beilage ./C vom 13.2.2025 (siehe S 4-6 der Beschlussausfertigung).
Mit der am 30.4.2025 eingelangten Klage(ON 1) begehrte die Klägerin-soweit im Sicherungsverfahren von Bedeutung-gestützt auf § 1330 Abs 2 ABGB die (von ihr mit EUR 25.000,--bewertete) Unterlassung von Äußerungen,
a) die Klägerin existiere innerhalb der B* (= Beklagte, Anm des Rekursgerichts ) nicht mehr;
b) die Beklagte könne aufgrund der innerreligionsgesellschaftlichen Autonomie die Zustimmung zum Weiterbestand der Klägerin jederzeit entziehen, und
c) die Klägerin dürfe keine Moschee-Einrichtungen mehr betreiben und Moschee-Einrichtungen müssten daher entweder einer anderen Kultusgemeinde beitreten oder selbst den Status als Moschee-Gemeinde im Sinne des Islamgesetzes annehmen, anderenfalls sie nicht mehr unter dem Dach der Beklagten fortbestehen könnten,
oder sinngleiche Äußerungen zu verbreiten.
Zur Sicherung dieses Unterlassungsbegehrens stellte die Klägerin ein ident lautendes Sicherungsbegehren (S 17 in ON 1).
Begründend brachte sie sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Beklagte stelle trotz des aufhebenden Urteils des Landesverwaltungsgerichts Wien Beilage ./B, wonach der von der Beklagten und vom Bundeskanzleramt vertretene Rechtsstandpunkt unrichtig sei, weiterhin die unwahre Behauptung auf, die Klägerin sei aufgelöst und religionsgemeinschaftsintern nicht mehr existent, bzw existiere innerhalb der B* nicht mehr.
Weiters behaupte sie gegenüber den Empfängern des Schreibens Beilage ./C, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien Beilage ./B keine Auswirkung auf ihren Rechtsstandpunkt habe, und dass der innerreligionsgesellschaftliche Status der Klägerin der Autonomie der Religionsgesellschaft unterliege.
Dies möge zwar dem Wunsch und der Auslegung der Rechtslage durch die Beklagte entsprechen, sei jedoch rechtlich unrichtig, weil die Beklagte rechtlich nachträglich nichts mehr daran ändern könne, welche Kultusgemeinde weiterhin bestehen dürfe, und welche nicht.
Der von der Beklagten vertretene Rechtsstandpunkt, die Klägerin sei aufgelöst oder rechtlich inexistent, sei unrichtig, und die Beklagte sei sich dieser Unrichtigkeit bewusst. Die Unrichtigkeit der Behauptungen der (gemeint wohl:) Beklagten ergebe sich schon aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Wien Beilage ./B.
Eine Kreditschädigung ergebe sich daraus, dass die Moschee-Gemeinden der Klägerin durch den von der Beklagten geäußerten Rechtsstandpunkt stark verunsichert seien, und in Erwägung zögen, sich von der Klägerin zu trennen bzw von ihr abzuwandern.
Das Erstgericht stellte den Klagsschriftsatz ON 1, der auch den Sicherungsantrag enthält, der Beklagten mit folgendem Beisatz zu:
„ Eine Äußerung zu der beantragten einstweiligen Verfügung ist binnen 5 Tagen (ab Zustellung) zu erstatten. “
Die Beklagte erstattete in weiterer Folge jedoch keine Äußerung , und auch keine Klagebeantwortung.
Nach der Durchführung einer Einvernahme mehrerer von der Klägerin stellig gemachter Auskunftspersonen (Protokoll ON 6) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Sicherungsbegehren ab.
Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3-6 der Beschlussausfertigung enthaltenen Konstatierungen als bescheinigt aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Beklagte habe in ihrem Schreiben Beilage ./C die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen richtig wiedergegeben, aber zwischen der staatlichen Anerkennung der Klägerin und dem autonom von der Beklagten zu entscheidenden innerreligionsgesellschaftlichen Status der Klägerin und damit deren Existenz innerhalb der Beklagten, unterschieden. Sie meine, dass die Frage der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten ihre Entscheidung sei, und die Klägerin als Mitglied der Beklagten durch den C* aufgelöst worden sei und innerhalb der Beklagten nicht mehr existiere. Weder sei bewiesen worden, dass die Äußerung der Beklagten unwahr sei, noch sei die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis (der Beklagten) von einer allfälligen Unwahrheit bewiesen. Die Beklagte stütze sich in ihrem Schreiben Beilage ./C auf eine Meinung über ihre Kompetenzen innerhalb der Religionsgemeinschaft, deren Überprüfung durch staatliche Gerichte nicht zu erfolgen habe, weil es sich um eine innere Angelegenheit (der Beklagten) im Rahmen der inner-religionsgesellschaftlichen Struktur handle. Der Sicherungsantrag sei daher bereits mangels eines zu sichernden Unterlassungsanspruchs abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurs kritisiert die folgende Feststellung des Erstgerichts als überschießend, und daher unbeachtlich, weil es für diese Feststellung kein Vorbringen der Klägerin gebe, und sich die Beklagte in erster Instanz überhaupt nicht geäußert habe:
„ Der Inhalt des Schreibens (Beilage ./C, Anm des Rekursgerichts) entspricht der Beschlussfassung des C* und ist vom Obersten Rat gebilligt. “
Der Einwand ist zutreffend. Die beanstandete Feststellung wäre daher prinzipiell bei der rechtlichen Beurteilung unbeachtlich; allerdings fehlt es ihr aber ohnehin an rechtlicher Relevanz, wozu auf die später folgenden Ausführungen verwiesen wird.
2. Weiters (Rekurs S 4-5) bemängelt der Rekurs anscheinend die Konstatierungen des Erstgerichts auf Seite 6 der Beschlussausfertigung, es sei nicht feststellbar, dass die im Schreiben Beilage ./C gemachten Äußerungen falsch seien, sowie in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung auf Seite 8 der Beschlussausfertigung, es sei (von der Klägerin, Anm des Rekursgerichts ) weder bewiesen worden, dass die Äußerung unwahr sei, noch sei die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis einer allfälligen Unwahrheit bewiesen worden.
Dazu ist zu sagen, dass es sich bei all diesen kritisierten Konstatierungen in Wahrheit um bloße Rechtsausführungen, nicht aber um Tatsachenfeststellungen handelt. Der anscheinend erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe in Ansehung der hier kritisierten Konstatierungen eine „falsche Beweislast“ angewandt, geht daher schon grundsätzlich ins Leere.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings trotzdem zu bemerken, dass die Beweislast für die Unrichtigkeit behaupteter Tatsachen nach § 1330 ABGB der jeweilige Kläger trägt (vgl Danzl/Karner in KBB 7§ 1330 ABGB Rz 4 mwN).
3. Mit seinen sonstigen Ausführungen (Rekurs S 5-9) macht der Rekurs im Kern geltend, die Beklagte habe im Schreiben Beilage ./C einen rechtlich unrichtigen Rechtsstandpunkt vertreten.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Sowohl wahre Tatsachenbehauptungen als auch bloße Meinungsäußerungen bzw reine Werturteile fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB, und können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht untersagt werden. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung-und damit auch die Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet wurden, oder ob bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich gemäß der ständigen Rechtsprechung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RS0031883; 6 Ob 93/98i uva). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als „Tatsachenbehauptung“ ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (RS0031815, RS0031883).
In Ansehung von Rechtsfolgenbehauptungen vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in diesen umso eher ein reines Werturteil vorliegt, je weniger die inkriminierte Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz ablesbar ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird (RS0112211, RS0031675).
Im vorliegenden Fall ist in Ansehung des Schreibens Beilage ./C in seinem Gesamtzusammenhang vom Verständnishorizont eines durchschnittlichen Empfängers und/oder Lesers dieses Schreibens klar und völlig eindeutig, dass es sich dabei um die Darlegung eines bloßen subjektiven Rechtsstandpunkts der Beklagten und ihrer subjektiven Überzeugung von einer bestimmten Rechtslage handelt, wonach die Klägerin durch einen internen Beschluss der Beklagten rechtlich aufgelöst habe werden können, und körperschaftsintern rechtlich nicht mehr weiter existiere, zumal das Schreiben Beilage ./C ausdrücklich auf das die Auflösung der Klägerin verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts (Beilage ./B) Bezug nimmt. Das Schreiben Beilage ./C ist in seinem inhaltlichen Gesamtzusammenhang für einen verständigen Durchschnittsleser eindeutig dahin zu verstehen, dass eine rechtliche Auflösung der Klägerin nicht einfach aus einem Gesetz abgelesen werden kann, sondern eine Aussage darüber vielmehr auf einem Vorgang der persönlichen Wertung und Erkenntnisgewinnung beruht, und daher eine subjektive Überzeugung von einer Rechtslage-also eine rechtliche Wertung-wiedergibt, die als solche aber nicht wahr oder unwahr sein kann.
Das Schreiben Beilage ./C enthält somit im Ergebnis reine Werturteile und bloße rechtliche Meinungsäußerungen, weshalb das Unterlassungsbegehren in § 1330 Abs 2 ABGB keine Grundlage findet.
4. Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag daher zu Recht abgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.
5.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schäden, die der Klägerin durch die inkriminierten Äußerungen bereits erwachsen sind und in Zukunft erwachsen könnten, insgesamt EUR 30.000,--übersteigen werden. Das Rekursgericht setzt daher den Wert des Entscheidungsgegenstands der Unterlassung gemäß § 78 Abs 1 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO mit über EUR 30.000,--an, ohne an die von der Klägerin vorgenommene niedrigere Bewertung gebunden zu sein ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 500 ZPO Rz 3 mwN).
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 402 Abs 1 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO.
Da der Beklagten der Sicherungsantrag der Klägerin zur Äußerung zugestellt wurde, ist bereits mit dieser Zustellung der Tatbestand ihrer „Einvernahme“ erfüllt, und die Ausnahmeregelung des § 402 Abs 2 EO nicht anwendbar (2 Ob 186/07b); der Revisionsrekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig.
Der ordentliche Revisionsrekurs war allerdings nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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