Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Forsthuber&Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Beuerle Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, wegen einstweiliger Verfügung, über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2025, GZ 53 R 14/26d-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 1. August 2025 hielt das Erstgericht über Widerspruch der Gefährdeten (Antragsgegnerin) seine ohne deren Anhörung erlassene einstweilige Verfügung aufrecht, machte das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung aber vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig.
[2] Das Rekursgericht gab dem gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] Dagegen richtete die Antragstellerin einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
[4] Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht gab dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs statt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig.
[5] Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies das dafür zuständige Erstgericht ab.
[6] Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit der Maßgabe nicht Folge, dass derAntrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde; dazu sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[7] Dagegen erhob die Antragstellerin wiederum einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs und stellte den Antrag, auch diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen . Das Erstgericht legte diesen Schriftsatz dem Rekursgericht vor.
[8] Das Rekursgericht wies den (neuerlichen) Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und den damit verbundenen Revisionsrekurs sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Im Anlassfall liege kein Falldes § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO, sondern ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO vor, weil die in § 402 Abs 1 EO angeordnete Ausnahme von der Konformatssperre nur Sachentscheidungen, nicht aber formelle Entscheidungen erfasse. Zwar werde § 402 Abs 1 EO auf Entscheidungen über die Auferlegung einer Sicherheitsle istung analog angewendet. Dem sei die formale Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht gleichzusetzen. Auch der Antr ag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zurückzuweisen, weil dieser entgegen § 524 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO nicht an das Erstgericht gerichtet sei. Dem Antrag könne aufgrund der Zurückweisung des Zulassungsantrags und des damit verbundenen Revisionsrekurses auch kein Erfolg beschieden sein.
[9] Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
[10]1. Voranzustellen ist, dass weder die Bekämpfung der Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses noch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 1 ZPO zu qualifizieren sind.
[11]1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung eines Antrags nach § 508 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage). Ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, mit dem der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO gar nicht vorliegt, ist hingegen anfechtbar (RS0112034 [T7]; RS0112633 [T6, T7]; 1 Ob 112/25i [Rz 9]).
[12] 1.2. Das Landesgericht Salzburg hat zwar auch den Beschluss auf Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Rekursgericht gefasst. Es hat dabei aber nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz, sondern funktionell als Erstgericht entschieden ( RS0115511 ).
[13]1.3. Beide Entscheidungen sind daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO grundsätzlich mit Rekurs bekämpfbar.
[14] 2. Dennoch ist das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.
[15] 2.1. Die Antragstellerin bekämpft zwar die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses, soweit diese Entscheidung für die Zurückweisung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung „vorgreiflich herangezogen wird“. Sie führt den Revisionsrekurs in dieser Hinsicht aber nicht aus, sodass insoweit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl RS0041838 ; RS0049521 ).
[16]Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichts, die Ausnahme des § 402 Abs 1 EO komme beiEntscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Tragen, jüngst bestätigt hat (4 Ob 204/25s [Rz 30]).
[17] 2.2. Davon ausgehend ist die Antragstellerin durch die Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich kein Interesse an der Bewilligung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mehr, wenn das diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsmittel erledigt ist (vgl RS0002495 [T76]; 4 Ob 188/10s mwN).
[18] Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Ziel die Antragstellerin mit dem Antrag auf Hemmung eines Beschlusses, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wird, erreichen will. Zudem wurde der Revisionsrekurs gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung bereits erledigt (3 Ob 51/26k).
[19] 3.1. Der Rekurs der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen(RS0041770).
[20] 3.2. A ngesichts dessen war das Einholen einer Rekursbeantwortung (vgl RS0112034 [T9]) nicht erforderlich (vgl 10 Ob 3/16pPkt 2.3.). Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen ist (vgl RS0036129 ; RS0106007 ; RS0038907 ).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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