Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Resch und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Firma I*, Italien, vertreten durch Dr. Karl Zerner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.355,20 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 22. Juni 1978, GZ 6 R 94/78 32, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Mai 1978, GZ 18 Cg 457/74 27, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren (Prozeßkosten-)Forderung von 12.355,20 S und der Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Anspruches auf Auszahlung von eingegangenen Geldbeträgen im Zuge von Rechtsvertretungen aller Art und auf Auszahlung noch eingehender Geldbeträge auf Grund bereits konkret erteilter Vertretungsaufträge in unbekannter Höhe gegen die Drittschuldner Dr. K* K*, Dr. H* E* und Dr. K* Z*, Rechtsanwälte in Wien. Den Drittschuldnern wurde eine Erklärung nach § 301 ЕО aufgetragen. Die Überweisung wurde dem Exekutionsgericht vorbehalten.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten und des Drittschuldners Dr. Z* teilweise dahin Folge, daß es den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der Pfändung des der Verpflichteten zustehenden Anspruches auf Auszahlung noch eingehender Geldbeträge auf Grund bereits konkret erteilter Aufträge gegen die obgenannten Drittschuldner abwies. Den Rekurs des Drittschuldners Dr. Z* gegen den Auftrag zur Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO wies es zurück. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß künftige Forderungen nur dann der Exekution unterliegen, wenn sie aus einem fortwirkenden Rechtsverhältnis fortlaufend entstehen. Ein solches fortwirkendes Rechtsverhältnis sei zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten im allgemeinen auch dann nicht anzunehmen, wenn der Klient dem Anwalt bereits die notwendigen Aufträge erteilt habe.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Pfändbarkeit noch nicht fälliger Geldforderungen ist unbestritten und wird auch vom Rekursgericht nicht in Zweifel gezogen. Sie setzt jedoch, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat und wovon auch der Revisionsrekurs selbst ausgeht, voraus, daß die in Exekution gezogene Geldforderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits existent ist ( Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau, ΕΟ 4 , 2112). Künftige Forderungen können grundsätzlich nicht in Exekution gezogen werden (vgl 3 Ob 95/77). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses entsteht der Anspruch des Auftraggebers auf Ausfolgung des vom Beauftragten durch die Geschäftsbesorgung – hier angeblich Einbringung von Forderungen – Erlangten (§ 1009 ABGB) nicht schon mit der Begründung des Auftragsverhältnisses. Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe der für den Auftraggeber zu beschaffenden Vermögenswerte setzt denknotwendig voraus, daß der Mandatar diese Vermögenswerte bereits erlangt hat; sie entsteht also erst mit der Erlangung dieser Vermögenswerte. Bei den Ansprüchen der Verpflichteten auf Ausfolgung erst eingehender Geldbeträge handelt es sich daher um noch nicht existente Forderungen, die nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes auch nicht zu den fortlaufenden Bezügen im Sinne des § 299 ЕO gehören, da diese Leistungen der Verpflichteten nicht aus einem zwischen ihr und den Drittschuldnern wie immer gearteten Dauerschuldverhältnis fortlaufend zufließen ( Heller-Berger-Stix a.a.O., 2174; SZ 34/131). Das Rekursgericht hat daher die Pfändbarkeit der Ansprüche auf Ausfolgung künftiger Eingänge mit Recht verneint.
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als unberechtigt, so daß ihm der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO und § 78 ЕO.
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