Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J* GmbH, *, vertreten durch die Bischof Zorn und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 354 EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 2026, GZ 46 R 82/26p-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Jänner 2026, GZ 68 E 249/26s-10, (teilweise) bestätig t wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 26. Jänner 2026 wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der Exekution ab und verwies die Verpflichtete mit ihrem Einstellungsantrag auf den Zivilrechtsweg.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Aufschiebungsantrags und sprach aus, dass der Revisionsrekurs insofern gemäß§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. D ie Verweisung auf den Zivilrechtsweg hob das Rekursgericht hingegen ersatzlos auf, weil die Verpflichtete die Einstellung der Exekution gar nicht begehrt habe. Insofern sprach es aus, dass d er Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] Der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen jedochnicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 22/26w [Rz 3]).
[5] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN). Dies wird etwa angenommen, wenn in einer Entscheidung über Anträge auf Einstellung und auf Aufschiebung der Exekution entschieden wurde(vgl 3 Ob 41/20f).
[6] 2.2. Ein solcher F a ll liegt auch hier vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über die Aufschiebung der Exekution gesondert überprüfbar ist.
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit jedenfalls unzulässig, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre (vgl RS0042437) oder die Lösung der von der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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