RS0000444 – OGH Rechtssatz
Wird die Fälligkeit der Gesamtforderung aus der Nichterfüllung einer nicht sofort exequierbaren Verpflichtung des Schuldners abgeleitet, so muß bei Exekution auf die gesamte Forderung die Nichterfüllung einer derartigen Verpflichtung urkundlich nachgewiesen werden; bei Unmöglichkeit eines derartigen urkundlichen Nachweises ist die Klage gem § 10 EO berechtigt.