RS0000562 – OGH Rechtssatz
Ist die Leistungsverpflichtung in einem Exekutionstitel relativ unbestimmt, in einer den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 EO nicht gerecht werdenden Weise umschrieben, ist der Exekutionstitel nicht im Sinn des § 10 EO oder doch in einer diesem Fall rechtsähnlichen Weise zu ergänzen, sondern vielmehr überhaupt erst zu schaffen.