JudikaturOGH

6Ob132/20k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen Titelergänzung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Juni 2019, GZ 1 R 40/19f 40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. Februar 2019, GZ 23 C 64/18d 35, mit einer „Maßgabe“ bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.215,48 EUR (darin 202,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.267,40 EUR (darin 139,40 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Grundstück 904/7, auf welchem das Haus B*****, errichtet ist. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, zu der unter anderem das Grundstück 904/8 gehört. Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft des Klägers – gleichermaßen wie den Eigentümern der Grundstücke 904/5 und 904/6 – stand aufgrund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags vom 5. Mai 1956 das grundbücherlich gesicherte Recht zu, das Grundstück 904/8 zu begehen und zu befahren, wobei die genaue Wegtrasse aus dem Lageplan des DI M***** vom 29. 12. 1955 zu GZ ***** ersichtlich war. Mit Urteil vom 31. 8. 2015 zu AZ 1 R 137/15i hat das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, die (dort Zweit )Beklagte und deren (dort) erstbeklagte Schwester (damals noch als je Hälfte )Eigentümerinnen der Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, je KG *****, schuldig erkannt,

I) den aus Stehern und Querlatten bestehenden Holzzaun, soweit er auf dem Grundstück 904/8, KG ***** gelegen ist, so zu versetzen, dass ein Befahren des Bachwegs, somit des Servitutswegs, auf dem Grundstück 904/8, auch durch dreiachsige Versorgungs Lkw über eine ausnutzbare Wegbreite von 3 m möglich ist;

II) gegenüber dem (auch dort) Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, in Hinkunft jede Behinderung von Fahrzeugen, die über den sogenannten B***** zum Anwesen des Klägers, somit zum Grundstück 904/7 mit dem Haus B*****, fahren, insbesondere durch Einengung durch Zäune, durch Legen von Steinen oder Anhaltung dieser Fahrzeuge mit dem Hinweis, dass dieser Weg ein Privatweg ist und Fahrzeuge diesen Weg nicht befahren dürfen und durch Fotografieren der berechtigten Benutzer des Wegs und ähnliche Maßnahmen zu unterlassen.

[2] Zu III) wurden die Mehrbegehren, die dortigen Beklagten weiters schuldig zu erkennen,

a) die Böschung der Parzelle 904/8 im westlichen Bereich des Grundstücks so weit abzutragen, dass der ursprünglich errichtete Asphalt samt Bankett wieder befahrbar ist, wobei diese Fläche, die abzutragen ist, im Plan des DI W***** vom 18. 10. 2013 farblich grün schraffiert dargestellt ist und dieser Plan einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet; sowie

b) als Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** und EZ *****, je KG *****, den aus Stehern und Querlatten bestehenden Holzzaun, soweit er auf dem Grundstück 904/8 KG ***** gelegen ist, so zu versetzen, dass ein Befahren des B*****s, somit des Servitutswegs, auf dem Grundstück 904/8 durch dreiachsige Versorgungs Lkw, die eine Lichtraumbreite von 3 m haben, jeweils möglich ist, somit so weit zu versetzen, dass eine ausnutzbare Weglichtraumbreit von 3,5 m entsteht,

jedoch abgewiesen.

[3] Nachdem sich die Streitteile im anhängigen Verfahren darauf verständigt hatten, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige DI C***** die Übereinstimmung des Lageplans Beilage ./A mit dem in der Natur gegebenen Verlauf des Wegs überprüfen soll, führte dieser am 12. 7. 2018 eine Befundaufnahme vor Ort durch, an der beide Parteien und deren Vertreter teilnahmen. In seinem Protokoll hielt der Sachverständige fest:

„Der VHW 13/1956 + das Gutachten DI W***** wurden in der Natur überprüft + abgesteckt + ausführlich erklärt und ausgezeigt.

Als Vergleich wird [die] Wegservitut in der Natur gemeinsam festgelegt und gekennzeichnet, teilweise werden die Punkte im Nachhinein abgesteckt (um die 3 m zu gewährleisten).

Die Sträucher (Überhang) im Servitutsbereich können ohne Voranmeldung vom [Kläger] jederzeit geschnitten werden.

Der Böschungsabtrag (über Asphalt) im Kurvenbereich (bis Grenze) kann vom [Kläger] ab dato binnen 3 Jahren erfolgen. Die Grenzpunkte gemäß Plan sind zu erhalten (von beiden Seiten).

Obiges gilt für die Rechtsnachfolger

12. 7. 2018, 11 Uhr 30

die Rechtswirksamkeit des Vergleiches ist bedingt durch die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung beider Klienten

[ ]

[4] Beide Parteien und deren Vertreter unterfertigten den handschriftlichen aufgezeichneten Text. Der Kläger und die Beklagte unterschrieben außerdem eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs 5 und 6 VermessungsG, in welcher einleitend festgehalten wird, dass die unterfertigenden Eigentümer bzw deren bevollmächtigte Vertreter dem in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zustimmen. Der Erklärung ist die „Grenzskizze – Festlegung Grenze Servitutsweg am 12. 7. 2018“ beigeschlossen.

[5] Am 13. 7. 2018 fertigte der Sachverständige ein weiteres Protokoll an, das der Kläger und die Beklagte mit nachstehendem Inhalt unterzeichneten:

„Gemäß der Verhandlung vom 12. Juli 2018 wurde festgelegt,

der Servitutsweg wurde mit 3 m gerechnet und die Punkte gemäß Skizze abgesteckt und gekennzeichnet und übergeben.“

[6] Die Rechtsschutzversicherungen beider Parteien stimmten der getroffenen Vereinbarung zu.

[7] Mit Klage vom 5. 12. 2017, „präzisiert“ in den Schriftsätzen vom 13. 11. 2018 und 14. 11. 2018 sowie abschließend in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 11. 2018 begehrte der Kläger von der Beklagten, dass der im Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 1. 4. 2015, AZ 20 C 140/12z 95, in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31. 8. 2015, AZ 1 R 137/15i, dem Kläger zugesprochene Anspruch auf Entfernung und Unterlassung (Punkte I. und II. des Berufungsurteils) wie folgt präzisiert bzw ergänzt werde:

„Die Wegtrasse, die auch für dreiachsige Versorgungs Lkw befahrbar sein muss und deren Benützung von der dienstbarkeitsverpflichteten Beklagten durchgehend in einer Breite von drei Metern nicht behindert werden darf , ist jene, die im Servitutsplan des DI C***** vom 17. 7. 2018 zu GZ 4643/2018, der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bilde, von der Bundesstraße im Norden Richtung Süden eingezeichnet ist , und deren östlicher Rand dort verläuft , wo er schematisch im Servitutsplan eingezeichnet und nunmehr vermessen und vermarkt ist und vom Norden her beginnend durch die Verbindung der Punkte 8482, 8499, 8498, 8497, 8496, 8495, 8494, 8493, 8492 bis 7712 und letztlich 7713 entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück 904/5 (*****) gebildet wird . Der westliche Rand des Wegs ist ebenfalls in diesem Servitutsplan eingemessen und grün dargestellt und wird vom Norden her beginnend ab dem Grundstück 904/3 durch die Verbindung der ebenfalls vermessenen und vermarkten Punkte 8485, 8486, 8487, 8488, 8490 und 8491 gebildet.“

[8] Sein Klagebegehren stützte er zuletzt darauf, dass die Parteien am 12. 7. 2018 im Rahmen der Befundaufnahme durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gemeinsam die Grenzen des Dienstbarkeitswegs festgelegt und über den im Servitutsplan vom 17. 7. 2018 zu (richtig:) GZ 4643/201 8 dargestellten Naturverlauf einen schriftlich protokollierten und unterfertigen Vergleich geschlossen hätten, dessen Rechtswirksamkeit mit der Zustimmung der Rechtsschutzversicherungen beider Streitteile eingetreten sei.

[9] Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit im Revisions verfahren von Relevanz – ein, dass die gerichtliche Feststellung des bestimmten Verlaufs der Servitutst rasse von sämtlichen Eigentümern der herrschenden Liegenschaften (konkret auch von den Eigentümern der Grundstücke 904/5 und 904/6) als notwendige Streitgenossen geltend gemacht werden müsse. Der nur zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Vergleich vom 12. 7. 2018 sei deshalb wirkungslos. Wenn abweichend von dem der ursprünglichen Vereinbarung mit den Eigentümern alle herrschenden Liegenschaften zugrunde liegenden Lageplan vom 29. 12. 1955 der Verlauf der Servitutstrasse in der Natur maßgeblich sei, dann bestehe umso mehr die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen bei einer isolierten Entscheidung über die exakte Lage des Dienstbarkeitswegs hinsichtlich bloß eines von mehreren aus dem selben Vertrag Berechtigten.

[10] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs geschilderten Sachverhalt sowie den weiteren – unbekämpften – Feststellungen (Urteilsseiten 2–7), vertrat es rechtlich die Auffassung, dass sich die Streitteile am 12. 7. 2018 über den Verlauf der Servitutstrasse geeinigt hätten und mit Zustimmung beider Rechtsschutzversicherungen ein Vergleich zustandegekommen sei, der einseitig nicht mehr widerrufen werden könne. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und den weiteren Eigentümern der herrschenden Liegenschaften liege ebenso wenig vor, wie die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch allenfalls divergierende Entscheidungen.

[11] Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge, bestätigte das Ersturteil jedoch mit der „Maßgabe“, dass es zu lauten habe wie folgt:

„Zwischen der klagenden und der beklagten Partei wird festgestellt, dass die Wegtrasse, die auch für dreiachsige Versorgungs LKW befahrbar sein muss und deren Benützung von der dienstbarkeitsverpflichteten Beklagten durchgehend in einer Breite von drei Metern nicht behindert werden darf, jene ist, die im Servitutsplan des DI C***** vom 17. Juli 2019 zu GZ 4643/2018, der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, von der Bundesstraße im Norden Richtung Süden eingezeichnet ist, und deren östlicher Rand dort verläuft, wo er schematisch im Servitutsplan eingezeichnet und nunmehr vermessen und vermarkt ist und vom Norden her beginnend durch die Verbindung der Punkte 8482, 8499, 8498, 8497, 8496, 8495, 8494, 8493, 8492 bis 7712 und letztlich 7713 entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück 904/5 (*****) gebildet wird. Der westliche Rand des Wegs ist ebenfalls in diesem Servitutsplan eingemessen und grün dargestellt und wird vom Norden her beginnend ab dem Grundstück 904/3 durch die Verbindung der ebenfalls vermessenen und vermarkten Punkte 8485, 8486, 8487, 8488, 8489, 8490 und 8491 gebildet.“

[12] Zwar seien die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend. Das „präzisierte“ Klagebegehren sei jedoch nicht als Titelergänzungsklage, sondern als (gewöhnliches) Feststellungsbegehren zu interpretieren, was im umformulierten Spruch zum Ausdruck zu bringen sei.

[13] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung eines ausdrücklich als Titelergänzungsklage formulierten Begehrens in ein Feststellungsurteil ohne gleichzeitige Abweisung des auf die Ergänzung des Exekutionstitels gerichteten Urteilsantrags zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[14] Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[15] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

[16] 1.1. Zweck einer Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechsbehelf zur Hand zu geben, wenn ihm die in den gesetzlich vorgegebenen Fällen erforderlichen urkundlichen Nachweise seines – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen ( Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 1 mwN). Sie setzt die Existenz eines – wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen – Exekutionstitels voraus.

[17] 1.2. Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderlichen Urkunden. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs ( Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 3 mwN; 3 Ob 188/02x; 3 Ob 38/15g mwN; RS0000429 [T3]; RS0001384).

[18] 1.3. Seit der EO Novelle 1991 ist die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich ( Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 1 mwN; RS0001384 [T6 und T7]). Auch in diesem Fall wird aber kein neuer Exekutionstitel geschaffen, sondern sollen Mängel eines bereits bestehenden, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden (RS0000562 [T1]).

[19] 2.1. Nach Jakusch (in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 15) ist, wenn es dem Exekutionstitel an der bestimmten Bezeichnung des Anspruchs mangelt, das Klagebegehren wie folgt zu formulieren:

[20] „Der im Urteil des … vom …, GZ …, dem Kläger zugesprochene Anspruch auf … wird wie folgt präzisiert …“. Demgegenüber wurde in der Entscheidung 3 Ob 143/97v der Exekutionstitel lediglich bezüglich der näher bezeichneten Ergänzung als „vollstreckbar“ bezeichnet.

[21] 2.2. Damit entspricht im vorliegenden Fall das Begehren des Klägers der in der Literatur empfohlenen Formulierung für eine Titelergänzungsklage bei mangelnder Bestimmtheit des ursprünglichen Titels. Die Klage wird vom Kläger auch mehrfach ausdrücklich als Titelergänzungsklage bezeichnet.

[22] 2.3. Das Rechtsschutzziel des Klägers war evidentermaßen von Anfang an auf Präzisierung des im seinerzeitigen Verfahren erwirkten Exekutionstitels gerichtet. Woraus das Berufungsgericht die Annahme ableitet, dem Kläger gehe es „erkennbar“ darum, ein Feststellungsurteil zu erwirken, das den konkreten Servitutsverlauf bestimme, nicht hingegen darum, eine für das Vollstreckungsverfahren allenfalls zu unbestimmte Determinierung zu sanieren, ist nicht nachvollziehbar.

[23] 2.4. Damit hat das Berufungsgericht mit seiner „Maßgabebestätigung“ dem vom Kläger begehrten Rechtsschutzziel gerade nicht entsprochen. Inhaltlich handelt es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichts daher trotz Verwendung der Formulierung, wonach der Berufung nicht Folge gegeben werde, um eine Abänderung des Urteils des Erstgerichts (vgl RS0111093; RS0104789; RS0085039; RS0042684; RS0042625).

[24] 3. Zwar stellt die Auslegung des Prozessvorbringens wegen ihrer regelmäßigen Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist bzw das Rechtsmittelgericht zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042828 [T7, T8, T11, T15, T31]). Die Auslegung von Parteivorbringen und Antrag gegen den erklärten Willen einer Partei ist unvertretbar und daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (5 Ob 67/09b; RS0042828 [T30]).

[25] 4. In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts spruchgemäß dahin abzuändern, dass die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wurde.

[26] 5. Aufgrund der ausgesprochenen Abänderung war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Diese sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rückverweise