JudikaturOGH

RS0001468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1981

Enthält der Exekutionstitel den Beisatz "sofern er den Restkaufpreis erhalten sollte", ist dies eine für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Die betreibende Partei hätte demnach im Exekutionsantrag den Erhalt des Restkaufpreises behaupten und in qualifizierter Form nach dieser Bestimmung oder durch Urteil nach § 10 EO nachweisen müssen.

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