RS0001442 – OGH Rechtssatz
Der Spruch eines Urteils nach § 10 EO (aus dem Grunde des § 7 Abs 2 EO) lautet: "Der Anspruch des .... aus dem Urteil (Vergleich) ....) ist vollstreckbar." Urteilsanträge können in diesem Sinne richtiggestellt werden, sofern das richtige Begehren unmißverständlich aus der Klagserzählung hervorkommt.