JudikaturOGH

RS0001475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 1966

Die Vollstreckbarkeit eines Anspruches kann auch dann nach § 10 EO festgestellt werden, wenn der Schuldner den Eintritt der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Bedingung (Vorleistung) schuldhaft vereitelt hat.

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